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Attest zur Corona-Impfung

15.03.2021

Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,

aufgrund vieler Anfragen und Unsicherheit darüber, wie mit dem Anspruch unserer Patientinnen und Patienten auf Atteste zur Corona-Impfung umzugehen ist, hat sich der Vorstand der DGRh entschlossen, Attestvorlagen für die Mitglieder der DGRh zu erstellen, welche sich genau an den Vorgaben und Formulierungen der am 10.03.2021 aktualisierten Coronavirus-Impfverordnung (CoronaImpfV) des Bundesministeriums für Gesundheit orientieren und von Ihnen für Ihre praktische Tätigkeit verwendet werden können.

Zur Erläuterung scheinen uns folgende Hinweise von Bedeutung:

  1. Nach § 4 Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe b der CoronaImpfV haben Personen mit Autoimmunerkrankungen oder rheumatologischen Erkrankungen einen Anspruch auf Schutzimpfungen mit erhöhter Priorität, entsprechend Personen, die das 60. Lebensjahr vollendet haben.

    Dies bedeutet, dass ein Attest zur Erlangung einer erhöhten Priorität nur bei Patienten sinnvoll und notwendig ist, die jünger als 60 Jahre sind.
     
  2. Nach § 3 Absatz 1 Nr. 2 Buchstaben a-j der CoronaImpfV haben Personen mit bestimmten Erkrankungen, u. a. Personen nach Organtransplantation, mit Demenz, behandlungsbedürftigen Krebserkrankungen, interstitieller Lungenerkrankung, COPD oder anderen, ähnlich schweren chronischen Lungenerkrankung, Muskeldystrophien, Diabetes mellitus mit Komplikationen, Leberzirrhose oder einer anderen chronischen Lebererkrankung, chronischer Nierenerkrankung, Adipositas (Body-Mass-Index über 40). einen Anspruch auf Schutzimpfungen mit hoher Priorität, entsprechend Personen, die das 70. Lebensjahr vollendet haben.

    Dies bedeutet, dass ein Attest zur Erlangung einer hohen Priorität, z. B. aufgrund o. a. Organbeteiligungen oder Komorbiditäten bei rheumatischen Erkrankungen nur bei Patienten sinnvoll und notwendig ist, die jünger als 70 Jahre sind.

Die CoronaImpfV sieht zwar für beide Priorisierungsstufen (nach § 3 und § 4) auch Ausnahmeregelungen vor „für Personen, bei denen nach individueller ärztlicher Beurteilung aufgrund besonderer Umstände im Einzelfall ein sehr hohes, hohes oder erhöhtes Risikos für einen schweren oder tödlichen Krankheitsverlauf nach einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 besteht“, nach § 6 Absatz 6 sind aber „Zur Ausstellung des ärztlichen Zeugnisses über das Vorliegen eines sehr hohen, hohen oder erhöhten Risikos für einen schweren oder tödlichen Krankheitsverlauf nach einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 bei Personen nach § 3 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe k sowie Personen nach § 4 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe i ausschließlich die Einrichtungen berechtigt, die von den obersten Landesgesundheitsbehörden oder den von ihnen bestimmten Stellen mit der Wahrnehmung dieser Aufgabe beauftragt wurden.“

Das heißt, dass ein ärztliches Zeugnis, in dem das Vorliegen eines sehr hohen, hohen oder erhöhten individuellen Risikos für einen schweren oder tödlichen Krankheitsverlauf nach einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 bescheinigt wird, nur nach entsprechender Autorisierung durch die obersten Landesgesundheitsbehörden ausgestellt werden darf.

Hinweisen möchten wir auch darauf, dass kein Anspruch auf einen bestimmten Impfstoff besteht und somit ein solcher auch nicht attestiert werden kann. Welche Impfstoffe wann verwendet werden, ist in der CoronaImpfV geregelt und hängt ansonsten nur von der aktuellen und lokalen Verfügbarkeit ab.

Wir haben die letzten beiden Hinweise auch auf die Attestvorlage gesetzt, um so evtl. Anfragen für Bescheinigungen in dieser Richtung zu erübrigen.

Ausdrücklich hinweisen möchten wir noch darauf, dass wir diese Informationen und die Attestvorlagen mit größter Sorgfalt und nach genauer Information erstellt haben, wir aber andere Auslegungen durch Behörden oder ausführende Stellen nicht ausschließen können. Ebenso ist angesichts der Pandemiesituation jederzeit mit Änderungen und situativen Ausnahmeregelungen durch die Politik zu rechnen, welche die Anwendbarkeit dieser Informationen und Vorlagen einschränken können. Wir werden uns bemühen, in solch einem Fall eine rasche Aktualisierung zur Verfügung zu stellen.

Für den Vorstand der Deutschen Gesellschaft für Rheumatologie e.V.

Prof. Dr. Andreas Krause (Präsident)
Prof. Dr. Christof Specker (1. Vizepräsident)
Prof. Dr. Hendrik Schulze-Koops (2. Vizepräsident)

Ihr Kontakt

DGRh Geschäftsstelle

Deutsche Gesellschaft für Rheumatologie und Klinische Immunologie e.V.

Wilhelmine-Gemberg-Weg 6, Aufgang C

10179 Berlin