Prinzipien zur Übernahme von Schirmherrschaften durch die DGRh e.V.
1. Grundsätze
1.1 Die DGRh übernimmt Schirmherrschaften für Veranstaltungen und Projekte in Deutschland. Bei internationalen Projekten kann eine Schirmherrschaft ggf. durch die EULAR oder gemeinsam durch alle interessierten nationalen Fachgesellschaften erfolgen.
1.2 Die Schirmherrschaft ist eine besondere Form der Zusammenarbeit der DGRh mit Dritten, die institutionell nicht mit der DGRh, der EULAR oder einer anderen rheumatologischen Fachgesellschaft verbunden sind. Als Schirmherrin tritt die DGRh als offizielle Förderin einer Veranstaltung oder eines Projektes auf.
1.3 Diese besondere Zusammenarbeit über eine Schirmherrschaft kann Institutionen, Organisationen oder Privatpersonen erteilt werden. Durch die Übernahme der Schirmherrschaft bekundet die DGRh öffentlich ihren Willen, die betroffenen Institutionen, Organisationen oder Privatpersonen in ihren Aktivitäten zu unterstützen.
1.4 Mit der Übernahme einer Schirmherrschaft leistet die DGRh einen Beitrag zu den in Punkt 1.3 ihrer Satzung niedergelegten Aufgaben: Die Förderung der Wissenschaft und Forschung sowie Bildung, insbesondere auf dem Gebiet der Rheumakrankheiten, sowie der Austausch wissenschaftlicher Erkenntnisse und praktischer Erfahrungen auf diesem Gebiet.
1.5 Eine Schirmherrschaft muss schriftlich beim Vorstand der DGRh beantragt werden. (s. auch 3.1 ff.)
1.6 Die Übernahme einer Schirmherrschaft erfolgt zeitlich begrenzt, in der Regel einmalig für die Laufzeit des geförderten Projekts. Bei inhaltlicher bzw. organisatorischer Neukonzeption des Projekts bedarf die Aufrechterhaltung der Schirmherrschaft der erneuten schriftlichen Zustimmung der DGRh.
1.7 Die Übernahme einer Schirmherrschaft durch die DGRh soll durch Nutzung des Logos in Verbindung mit dem Schriftzug „unter Schirmherrschaft der DGRh“ kenntlich gemacht werden. Die Verwendung des Logos ist ausschließlich in diesem Zusammenhang gestattet.
1.8 Aus der Übernahme einer Schirmherrschaft ergeben sich für die DGRh weder rechtliche noch finanzielle Verpflichtungen.
1.9 Die DGRh ist nicht verpflichtet, ihre Gründe für eine Ablehnung dem Antragsteller mitzuteilen. Die DGRh hat jederzeit das Recht, bei Nichtbeachtung der Richtlinien die Schirmherrschaft zu entziehen.
2. Anforderungen
2.1 Das Projekt muss geeignet sein, in der Öffentlichkeit bzw. der Fachwelt positive Resonanz auszulösen.
2.2 Das Projekt kann international ausgerichtet sein, muss zugleich aber einen erkennbaren Bezug zur deutschen Rheumatologie besitzen.
2.3 Das Projekt muss ein unanfechtbares ethisch-moralisches Niveau aufweisen und darf die gesamtgesellschaftlichen Verpflichtungen der DGRh nicht verletzen. Es darf nicht gegen nationales Recht verstoßen. Es darf keinen parteipolitischen Zielen dienen.
2.4 Die Veranstaltung / das Projekt darf dem Inhalt der Satzung der DGRh nicht widersprechen.
2.5 Das Projekt darf keine kommerziellen Interessen verfolgen, sondern muss in erster Linie dem Gemeinwohl verpflichtet sein.
2.6 Die Organisatoren müssen über die notwendigen organisatorischen Mittel, intellektuellen Ressourcen und relevanten Erfahrungen verfügen, um die erfolgreiche Realisierung des geplanten Projekts sicherzustellen.
2.7 Die Organisatoren müssen auf die Schirmherrschaft der DGRh unter Verwendung des von der DGRh zur Verfügung gestellten Logos sowohl in der Öffentlichkeitsarbeit als auch in allen Publikationen über das Projekt hinweisen. Die DGRh übernimmt nicht die Öffentlichkeitsarbeit für das Projekt. Ausnahmen von dieser Regel bedürfen der Zustimmung des Vorstandes.
3. Verfahrensweise
3.1 Die Übernahme einer Schirmherrschaft muss mindestens vier Wochen vor Beginn des Projektes schriftlich für die geplante Veranstaltung / das geplante Projekt beantragt werden.
3.2 Dem Antrag ist ein Kurzexposé beizulegen, das das Projekt erläutert.
3.3 Die Organisatoren haben gegenüber der DGRh für die volle Transparenz des Projekts zu sorgen. Hierzu gehört die Angabe des Titels des Projekts, der zu behandelnden Themen, die Nennung der zeitlichen Dauer und ggf. des Ortes sowie auf Verlangen der DGRh die Nennung aller natürlichen und juristischen Personen, welche das Projekt ideell, organisatorisch oder finanziell unterstützen sowie die verbindliche Nennung der Veranstaltungs- / Projektteilnehmer.
3.4 Die Organisatoren vermitteln im Antrag der Schirmherrschaft Transparenz bzgl. der Finanzierung und/oder zum wirtschaftlichen Gewinnstreben durch das Projekt. Etwaige private, insbesondere finanzielle Interessen der Initiatoren müssen im Vorhinein offengelegt werden und öffentlich klar erkennbar von dem Anwendungsbereich der Schirmherrschaft getrennt sein. Sollte diese Trennung für den Vorstand der DGRh nicht klar erkennbar sein, kann die Schirmherrschaft in der Regel nicht gewährt werden (s. 2.5, 3.5)
3.5. Auch eine unmittelbare finanzielle Unterstützung des Projektes durch Dritte schließt eine Schirmherrschaft der DGRh aus, sofern sie einem kommerziellen Zweck des Dritten oder des Projektinitiators dient.
3.6 Vor der Übernahme einer Schirmherrschaft für ein Projekt erfolgt eine Seriositätsprüfung, falls die verantwortlichen Organisatoren dem Vorstand der DGRh nicht hinreichend bekannt sind.
3.7 Die Entscheidung über die Schirmherrschaft trifft der Vorstand nach Anhörung
der Generalsekretärin bzw. des Generalsekretärs in Übereinstimmung mit den vorliegenden Richtlinien. Er kann diese Entscheidung an die Generalsekretärin bzw. den Generalsekretär delegieren.
3.8 An der Veranstaltung / an dem Projekt kann ein Vertreter / eine Vertreterin der
DGRh aktiv oder beobachtend teilnehmen.
3.9 Der Abschluss des Projekts wird der Generalsekretärin bzw. dem Generalsekretär der DGRh gemeldet.
3.10 Die Generalsekretärin bzw. der Generalsekretär führt in der Geschäftsstelle eine Liste über laufende und abgeschlossenen Projekte, für die eine Schirmherrschaft der DGRh gewährt wurde.
Stand: 04.11.2024