Satzung der Deutschen Gesellschaft für Rheumatologie und Klinische Immunologie e.V.
(Neufassung der Satzung vom 31.08.2023)
Alle in der Satzung verwendeten Berufs-, Funktions- und Personenbezeichnungen beziehen sich unabhängig von der verwendeten Form ausschließlich aus Gründen der besseren Lesbarkeit auf Personen jeden Geschlechts (männlich, weiblich, divers).
1. Name, Sitz und Rechtsform der Gesellschaft
1.1 Der Verein führt den Namen "Deutsche Gesellschaft für Rheumatologie und Klinische Immunologie" (DGRh). Er hat seinen Sitz in Bad Bramstedt und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Kiel unter AZ.: VR 289 BB eingetragen.
1.2 Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
2. Zweck, Ziele und Gemeinnützigkeit der Gesellschaft
2.1 Zweck der Gesellschaft ist die Förderung von Wissenschaft und Forschung sowie die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und die Förderung der Berufsbildung auf dem Gebiet der Rheumatologie und der Klinischen Immunologie.
2.2 Die Gesellschaft verwirklicht ihren Zweck insbesondere
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durch die Förderung und Durchführung wissenschaftlicher Veranstaltungen, Studien und Forschungsvorhaben und die Vergabe von Forschungsaufträgen im Gebiet der Rheumatologie und Klinischen Immunologie mit zeitnaher Veröffentlichung aller Ergebnisse in wissenschaftlichen Fachjournalen und auf elektronischem Weg;
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durch die Entwicklung und Umsetzung von wissenschaftlichen Konzepten der Aus-, Weiter- und Fortbildung für ihre Mitglieder und Angehörige medizinischer Berufe und der Patientenschulung im Fachgebiet der Rheumatologie und Klinischen Immunologie;
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durch wissenschaftliche Tagungen für ihre Mitglieder, die Ärzteschaft und die interessierte Öffentlichkeit, die von der Gesellschaft regelmäßig veranstaltet werden;
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durch die Durchführung und Förderung wissenschaftlicher Arbeiten auf dem Gebiet der Rheumaforschung, die für die Allgemeinheit von besonderer Bedeutung sind und die Versorgungsqualität verbessern sollen;
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durch wissenschaftliche Zusammenarbeit mit anderen wissenschaftlichen Fachgesellschaften und anderen Organisationen im In- und Ausland;
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durch die wissenschaftliche Auswertung von Patientendaten unter Wahrung geltender Datenschutzbestimmungen in medizinisch-wissenschaftlichen Registern und zeitnahes Bereitstellen der Forschungsergebnisse, die von der Ärzteschaft abgerufen und über die Medien verbreitet werden können.
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durch die Aufklärung der Öffentlichkeit über die Bedeutung, Erkennung und Behandlung rheumatischer und immunologischer Erkrankungen,
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durch die Vergabe von Forschungsmitteln und Stipendien und mit der Verleihung von Wissenschaftspreisen, einschließlich der zeitnahen Veröffentlichung der Forschungsergebnisse; die Öffentlichkeit wird über die Vergabe von Forschungsmitteln und Stipendien sowie über die Verleihung von Wissenschaftspreisen sowie die Vergaberichtlinien durch entsprechende Veröffentlichungen des Vereins informiert;
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durch die Vertretung der wissenschaftlichen und praktischen Belange der Rheumatologie und Klinischen Immunologie in Klinik und Praxis und im Austausch mit staatlichen und privaten Einrichtungen und den Organisationen der ärztlichen Selbstverwaltung.
2.3 Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Sie ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel der Gesellschaft dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Gesellschaft. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Gesellschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
3. Mitglieder
3.1 Die Gesellschaft hat ordentliche, fördernde und korporative Mitglieder sowie ordentliche und außerordentliche Ehrenmitglieder.
3.2 Als ordentliche Mitglieder können alle Personen mit einem akademischen Abschluss aufgenommen werden, z.B. Ärzte, Naturwissenschaftler, Psychologen oder Sozialwissenschaftler, die an Rheumatologie und Klinischer Immunologie interessiert sind. Die Aufnahme ordentlicher Mitglieder erfolgt auf Antrag an die Geschäftsstelle der Gesellschaft. Der Antrag ist schriftlich, in Textform oder mittels Internet basiertem Beitrittsverfahren zu stellen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand durch Beschluss mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen der anwesenden bzw. der anderweitig an der Vorstandssitzung teilnehmenden Mitglieder des Vorstands. Der Vorstand ist nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe einer Ablehnung der Aufnahme bekannt zu geben.
3.3 Als fördernde Mitglieder können wissenschaftliche Gesellschaften und andere Institutionen aufgenommen werden, die an einer aktiven Zusammenarbeit mit der Deutschen Gesellschaft für Rheumatologie und Klinischen Immunologie interessiert sind, sowie Einzelpersonen oder juristische Personen, die die Gesellschaft in irgendeiner Weise unterstützen und fördern möchten. Das Aufnahmeverfahren erfolgt entsprechend den Maßgaben in Ziffer 3.2 dieser Satzung.
3.4 Als korporative Mitglieder können juristische Personen aufgenommen werden, die im Bereich der Rheumatologie und klinischen Immunologie tätig sind oder werden möchten. Das Aufnahmeverfahren erfolgt entsprechend den Maßgaben in Ziffer 3.2 dieser Satzung.
3.5 Zu ordentlichen Ehrenmitgliedern der Gesellschaft können Persönlichkeiten ernannt werden, die im Zeitpunkt ihrer Ernennung bereits Mitglied der Gesellschaft sind und sich um die Ziele der Gesellschaft, insbesondere um die medizinisch-wissenschaftliche Weiterentwicklung rheumatologischer und immunologischer Fragestellungen, in besonderer Weise verdient gemacht haben.
3.6 Zu außerordentlichen Ehrenmitgliedern können Persönlichkeiten ernannt werden, die im Zeitpunkt ihrer Ernennung noch nicht Mitglied der Gesellschaft sind und sich um die Ziele der Gesellschaft, insbesondere um die medizinisch-wissenschaftliche Weiterentwicklung rheumatologischer und immunologischer Fragestellungen, in besonderer Weise verdient gemacht haben.
3.7 Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung durch Beschluss mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen der anwesenden bzw. der anderweitig an der Mitgliederversammlung teilnehmenden Mitglieder gewählt. Die Ehrenmitglieder sind von der Zahlung des Mitgliedsbeitrags befreit.
4. Mitgliedsbeiträge
Die Gesellschaft erhebt Mitgliedsbeiträge. Die Höhe des jährlichen Mitgliedsbeitrags wird auf Vorschlag des Vorstands von der Mitgliederversammlung festgelegt. Der Mitgliedsbeitrag wird im ersten Quartal eines jeden Kalenderjahres zur Zahlung fällig. Mitglieder können in begründeten Fällen auf Antrag durch den Vorstand von der Beitragspflicht ganz oder teilweise befreit werden.
5. Beendigung der Mitgliedschaft
5.1 Die Mitgliedschaft endet
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mit dem Tod oder dem Verlust der Rechtsfähigkeit eines Mitglieds;
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durch freiwilligen Austritt;
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durch Streichung von der Mitgliederliste oder
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durch Ausschluss aus der Gesellschaft.
5.2 Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zulässig. Für das laufende Kalenderjahr bleibt die Beitragszahlungsfrist bestehen.
5.3 Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrags in Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, nachdem seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens ein Monat vergangen ist. Die erfolgte Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen. Das von der Mitgliederliste gestrichene Mitglied bleibt zur Zahlung der fälligen Mitgliedsbeiträge auch nach Beendigung der Mitgliedschaft verpflichtet. Das Mitglied ist zum Nachweis etwaiger Zahlungen offener Mitgliedsbeiträge verpflichtet.
5.4 Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands aus der Gesellschaft ausgeschlossen werden, wenn es gegen seine Pflichten gegenüber der Gesellschaft verstoßen oder die Interessen der Gesellschaft gröblich verletzt hat. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich persönlich oder schriftlich vor dem Vorstand zu rechtfertigen. Gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstands steht dem Mitglied das Recht auf Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand eingelegt werden. Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, entscheidet über die Berufung die nächstfolgende Mitgliederversammlung.
6. Organe der Gesellschaft
Organe der Gesellschaft sind
- der Vorstand
- der Beirat und
- die Mitgliederversammlung
7. Aufgaben und Zusammensetzung des Vorstands
7.1 Vorstand
7.1.1 Der Vorstand ist für alle grundsätzlichen Angelegenheiten der Gesellschaft zuständig, soweit diese nicht durch Gesetz oder die Bestimmungen dieser Satzung anderen Organen zur Erledigung vorbehalten sind. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben, die von der Mitgliederversammlung zu genehmigen ist.
7.1.2 Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten, dem 1. Vizepräsidenten, dem 2. Vizepräsidenten, dem Generalsekretär, dem Kassenführer und den Sprechern der Arbeitsgemeinschaften. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Präsident, der 1. Vizepräsident, der Generalsekretär und der Kassenführer. Jeweils zwei dieser Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemeinschaftlich. Der Generalsekretär und der Kassenführer sollen - unbeschadet der Vertretungsmacht nach außen - von der gemeinschaftlichen Vertretungsbefugnis nur Gebrauch machen, wenn der Präsident und der 1. Vizepräsident an der Vertretung der Gesellschaft verhindert sind.
7.1.3 Der 1. Vizepräsident, der Generalsekretär und der Kassenführer werden von der Mitgliederversammlung in geheimer Abstimmung aus dem Kreis der ordentlichen Mitglieder gewählt.
7.1.4 Die Entscheidungen des Vorstands werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen der anwesenden bzw. der anderweitig an der Vorstandssitzung teilnehmenden Mitglieder des Vorstands getroffen. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten. Die Sprecher der Arbeitsgemeinschaften haben zusammen eine Stimme, die sich zu gleichen Teilen auf die anwesenden Sprecher verteilt und als Enthaltung gewertet wird, sofern sie nicht einstimmig abgegeben wird. Weiteres kann die vom Vorstand zu beschließende Geschäftsordnung regeln. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn so viele Vorstandsmitglieder an der Vorstandssitzung teilnehmen, dass vier Stimmen vertreten werden.
7.1.5 Zur Unterstützung der Arbeit steht dem Vorstand die Geschäftsstelle zur Verfügung.
7.1.6 Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist verpflichtet, die Kassenführung im Laufe des Jahres zu überprüfen bzw. durch einen Steuerberater/Wirtschaftsprüfer überprüfen zu lassen.
7.1.7 Bei Bedarf bestimmt der Vorstand Delegierte, die in Gremien anderer Fachgesellschaften oder Organisationen entsandt werden.
7.1.8 Die Amtszeiten aller Vorstandsmitglieder beginnen mit ihrer Wahl und enden mit der Neuwahl der zu wählenden Vorstandsmitglieder.
7.2 Präsident
7.2.1 Der Präsident repräsentiert die Gesellschaft gegenüber der Öffentlichkeit. Er ist für die ordnungs- und satzungsgemäße Führung der Vorstandsgeschäfte verantwortlich und führt den Vorsitz in der Mitgliederversammlung sowie den Vorstands- und Beiratssitzungen.
7.2.2 Präsident wird jeweils der 1. Vizepräsident (s. Ziffer 7.3 dieser Satzung). Seine Amtszeit beträgt 2 Jahre. Eine erneute Wahl zum 1. Vizepräsidenten ist nicht zulässig.
7.2.3 Der Präsident wird nach Ende seiner Amtszeit der jeweilige 2. Vizepräsident.
7.2.4 Der Präsident gibt auf jeder ordentlichen Mitgliederversammlung einen Rechenschaftsbericht ab.
7.2.5 Ist der Präsident vorübergehend oder dauerhaft nicht in der Lage, seine Amtsgeschäfte zu führen, übernimmt der 1. Vizepräsident die Geschäfte des Präsidenten. Die dadurch frei gewordene Position des 1. Vizepräsidenten kann ist ggf. von einer (außerordentlichen) Mitgliederversammlung (s. 5.10) durch Wahl eines neuen 1. Vizepräsidenten besetzt werden.
7.3 1. Vizepräsident
7.3.1 Der 1. Vizepräsident ist designierter Präsident (Nachfolgepräsident).
7.3.2 Der 1. Vizepräsident ist offizieller Vertreter des Präsidenten und bereitet sich in seiner Amtszeit auf seine künftigen Aufgaben als Präsident der Gesellschaft vor.
7.3.3 Der 1. Vizepräsident wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit gewählt.
7.3.4 Die Amtszeit als 1. Vizepräsident beträgt zwei Jahre.
7.3.5 Ist der 1. Vizepräsident nicht in der Lage, das Amt des Präsidenten zu übernehmen oder seine Amtszeit zu Ende zu führen, ist ein neuer Nachfolgepräsident baldmöglichst von einer (außerordentlichen) Mitgliederversammlung zu wählen. Vertretungsweise übernimmt der 2. Vizepräsident seine Geschäfte.
7.4. 2. Vizepräsident
7.4.1 Der 2. Vizepräsident steht dem Präsidenten beratend zur Seite, vor allem in Angelegenheiten, die sich auf seine Amtszeit als Präsident beziehen, und vertritt den Präsidenten bei Bedarf bei der Ausübung einzelner Amtsgeschäfte.
7.4.2 2. Vizepräsident wird jeweils der nach seiner Amtszeit ausscheidende Präsident.
7.4.3 Die Amtszeit als 2. Vizepräsident beträgt zwei Jahre. Eine erneute Wahl zum 1. Vizepräsidenten ist nicht zulässig.
7.4.4 Ist der 2. Vizepräsident nicht in der Lage, seine Amtszeit zu Ende zu führen, so bleibt seine Position bis zum Ausscheiden des Präsidenten aus seinem Amt unbesetzt.
7.5 Generalsekretär
7.5.1 Der Generalsekretär erledigt im Einvernehmen mit dem Präsidenten die organisatorischen Aufgaben der Gesellschaft sowie den notwendigen Schriftverkehr. Er fertigt von allen Mitgliederversammlungen, von den Vorstands- und Beiratssitzungen Ergebnisprotokolle an.
7.5.2 Der Generalsekretär ist der Vertreter des Kassenführers.
7.5.3 Die Amtszeit des Generalsekretärs beträgt vier Jahre. Eine – auch mehrfache – Wiederwahl ist zulässig.
7.5.4 Bei einem Wechsel des Generalsekretärs kann der bisherige Generalsekretär noch für zwei Jahre an den Sitzungen von Vorstand und Beirat ohne Stimmrecht teilnehmen. In dieser Zeit berät er den neuen Generalsekretär, um eine reibungslose Fortführung der Gesellschaft zu gewährleisten.
7.5.5 Ist der Generalsekretär nicht in der Lage, seine Amtszeit zu Ende zu führen, so ist alsbald in einer (außerordentlichen) Mitgliederversammlung ein neuer Generalsekretär zu wählen. In der Übergangszeit übernimmt der Kassenführer seine Geschäfte.
7.6 Kassenführer
7.6.1 Der Kassenführer ist für die finanziellen Angelegenheiten der Gesellschaft zuständig. Er ist dem Vorstand und der Mitgliederversammlung gegenüber verantwortlich. Er erstellt für den Vorstand den jährlichen Finanz- und Wirtschaftsplan.
7.6.2 Der Kassenführer hat einmal im Jahr dem Vorstand und der Mitgliederversammlung einen von einem Steuerberater/Wirtschaftsprüfer geprüften Finanzbericht vorzulegen.
7.6.3 Die Amtszeit des Kassenführers beträgt vier Jahre. Eine – auch mehrfache – Wiederwahl ist zulässig.
7.6.4 Der Kassenführer ist der Vertreter des Generalsekretärs.
7.6.5 Bei einem Wechsel des Kassenführers kann der bisherige Kassenführer noch für zwei Jahre an den Sitzungen von Vorstand und Beirat ohne Stimmrecht teilnehmen. In dieser Zeit berät er den neuen Kassenführer, um eine reibungslose Fortführung der Geschäfte zu gewährleisten.
7.6.6 Ist der Kassenführer nicht in der Lage, seine Amtszeit zu Ende zu führen, so ist alsbald von einer (außerordentlichen) Mitgliederversammlung ein neuer Kassenführer zu wählen. In der Übergangszeit übernimmt der Generalsekretär die Geschäfte.
7.7 Sitzungen, Beschlüsse und Abstimmungen des Vorstands
7.7.1 Die Sitzungen des Vorstands werden vom Präsidenten, bei dessen Verhinderung vom 1. Vizepräsidenten, bei Bedarf mit einer Frist von mindestens 14 Tagen schriftlich oder in Textform, z.B. per E-Mail, unter Angabe einer Tagesordnung einberufen und geleitet. Der Präsident legt die Tagesordnung fest und bestimmt die Art und Weise der Durchführung der Vorstandssitzung. Der Vorstand entscheidet in der Regel in offener Abstimmung. Eine geheime Abstimmung ist durchzuführen, wenn die Mehrheit der anwesenden oder anderweitig an der Sitzung teilnehmenden Mitglieder des Vorstands dies verlangt. Über die Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen, welches vom Versammlungsleiter sowie dem Generalsekretär zu unterschreiben ist.
7.7.2 Vorstandsbeschlüsse, Abstimmungen oder Wahlen des Vorstands können auch schriftlich oder in Textform, z.B. per E-Mail, im Umlaufverfahren oder in elektronischen Videokonferenzen gefasst bzw. durchgeführt werden.
7.7.3 Bei Beschlüssen, Abstimmungen oder Wahlen, die der Vorstand ohne physische Anwesenheit der Vorstandsmitglieder in der Vorstandssitzung herbeiführt, muss eine geheime Durchführung des Beschluss- oder Abstimmungsvorgangs durch den Einsatz entsprechender elektronischer Abstimmungsverfahren und der Zuteilung persönlich individueller Legitimationsdaten an die Vorstandsmitglieder gewährleistet werden, wenn die Mehrheit der Vorstandsmitglieder dies im Vorfeld der Vorstandssitzung verlangt.
8. Beirat
8.1 Der Beirat berät den Vorstand. Er wird vom Vorstand informiert und gehört.
8.2 Der Beirat besteht aus:
- 12 von der Mitgliederversammlung zu wählenden Mitgliedern. Die Amtsdauer beträgt vier Jahre. Es werden alle zwei Jahre jeweils sechs Mitglieder von der Mitgliederversammlung gewählt.
- den aus dem Vorstand ausgeschiedenen 2. Vizepräsidenten. Die Amtszeit beträgt vier Jahre.
- jeweils einem Delegierten der folgenden Organisationen:
- Berufsverband Deutscher Rheumatologen (BDRh),
- Verband Rheumatologischer Akutkliniken VRA,
- Gesellschaft für Kinder- und Jugendrheumatologie (GKJR),
- Deutsche Gesellschaft für Orthopädische Rheumatologie (DGORh),
- Deutsche Rheuma-Liga (DRL) und
- Arbeitskreis Korporativer Mitglieder der DGRh.
8.3 Eine Wiederwahl, auch der früheren 2. Vizepräsidenten, ist zulässig. Die Amtszeiten der Beiratsmitglieder beginnen mit ihrer Wahl und enden mit der Wahl ihrer Nachfolger.
8.4 Scheidet ein gewähltes Beiratsmitglied vorzeitig aus, bleibt die Position für den Rest der vierjährigen Amtszeit unbesetzt.
8.5 Die Sitzungen des Beirats werden vom Präsidenten, bei dessen Verhinderung vom 1. Vizepräsidenten, mit einer Frist von mindestens vier Wochen schriftlich oder in Textform, z.B. per E-Mail, unter Angabe einer Tagesordnung einberufen und geleitet. Der Präsident legt die Tagesordnung fest und bestimmt die Art und Weise der Durchführung der Beiratssitzung. Über die Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen, welches vom Versammlungsleiter sowie dem Generalsekretär zu unterschreiben ist.
8.6 Entscheidungen des Beirats können auch schriftlich oder in Textform, z.B. per E-Mail, im Umlaufverfahren oder in elektronischen Videokonferenzen gefasst bzw. durchgeführt werden.
8.7 Bei Entscheidungen, die der Beirat ohne physische Anwesenheit der Beiratsmitglieder in der Beiratssitzung herbeiführt, muss eine geheime Durchführung des Beschluss- oder Abstimmungsvorgangs durch den Einsatz entsprechender elektronischer Abstimmungsverfahren und der Zuteilung persönlich individueller Legitimationsdaten an die Beiratsmitglieder gewährleistet werden, wenn die Mehrheit der Beiratsmitglieder dies im Vorfeld der Beiratssitzung verlangt.
9. Mitgliederversammlung
9.1 Der Mitgliederversammlung gehören als stimmberechtigte Mitglieder die ordentlichen Mitglieder und die Ehrenmitglieder an. Sie besitzen Rede- und Antragsrecht sowie das aktive und passive Wahlrecht. Fördernde und Korporative Mitglieder können an der Mitgliederversammlung teilnehmen, haben Rede- und Antragsrecht, sind aber nicht stimmberechtigt und besitzen weder das aktive noch das passive Wahlrecht.
9.2 Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr, möglichst in Verbindung mit einer wissenschaftlichen Tagung der Gesellschaft statt. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Präsidenten, im Falle seiner Verhinderung durch den 1. Vizepräsidenten, mit einer Frist von mindestens acht Wochen. Dabei ist den Mitgliedern die Tagesordnung bekannt zu geben. Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt in der Regel im Mitteilungsblatt der Gesellschaft, wahlweise gedruckt oder elektronisch (z.B. per E-Mail). Die Einladung im Mitteilungsblatt kann durch eine gesonderte schriftliche oder elektronische Einladung (z.B. E-Mail) ersetzt werden.
9.3 Die Tagesordnung soll folgende Punkte enthalten:
- Tätigkeitsbericht des Präsidenten, des Generalsekretärs und des Kassenführers,
- Entlastung der Vorstandsmitglieder,
- satzungsgemäße Wahlen
- Verschiedenes
9.4 Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:
- die satzungsgemäßen Wahlen
- die Entgegennahme der Tätigkeitsberichte des Präsidenten, des Generalsekretärs und des Kassenführers,
- die Entlastung der Vorstandsmitglieder,
- Beschlussfassung über Anträge an die Mitgliederversammlung,
- Beschlussfassung über Änderungen der Satzung, Änderungen des Vereinszwecks und über die Auflösung der Gesellschaft,
- die Festlegung der Höhe der Mitgliedsbeiträge,
- die Wahl von Ehrenmitgliedern und
- die endgültige Beschlussfassung über den Ausschluss eines Mitglieds aus der Gesellschaft.
9.5 Zur Durchführung der Wahlen wird von der Mitgliederversammlung ein Wahlleiter vorgeschlagen und in offener Wahl gewählt.
9.6 Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann jederzeit nach Bedarf vom Präsidenten einberufen werden, insbesondere wenn das Interesse der Gesellschaft es erfordert. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn der Vorstand die Abhaltung einer solchen beschließt oder wenn 10 Prozent der stimmberechtigten Mitglieder die Einberufung schriftlich oder elektronisch (z.B. per E-Mail) unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt.
9.7 Beschlüsse, Abstimmung und Wahlen der Mitgliederversammlung können auch schriftlich, in Textform oder in Videokonferenzen gefasst bzw. durchgeführt werden. Bei Beschlüssen und Abstimmungen der Mitgliederversammlung, die ohne physische Anwesenheit von Mitgliedern herbeigeführt werden, muss eine geheime Durchführung des Beschluss- oder Abstimmungsvorgangs durch den Einsatz geeigneter elektronischer Abstimmungsverfahren und der Zuteilung individueller Legitimationsdaten an die Mitglieder gewährleistet werden.
9.8 Die Wahl der Vorstandsmitglieder erfolgt einzeln und in geheimer Wahl. Bei Stimmengleichheit erfolgen höchstens zwei weitere Wahlgänge; kommt es auch in diesen zu einer Stimmengleichheit, entscheidet das Los.
9.9 Die Wahl der Beiratsmitglieder erfolgt in einem weiteren geheimen gemeinsamen Wahlgang. Die Kandidaten werden entsprechend der Reihenfolge des Stimmergebnisses auf die zu besetzenden Beiratsstellen gewählt. Gewählt sind die Kandidaten, die die meisten Stimmen auf sich vereinigen, bis die Anzahl der zu wählenden Beiratsmitglieder, in der Regel sechs, erreicht ist. Liegt bei dem 6. und 7. Kandidaten Stimmengleichheit vor, sind beide Kandidaten gewählt; der Beirat wird dann für vier Jahre um ein Beiratsmitglied erweitert.
9.10 Die Wahlen der Vorstands- und der Beiratsmitglieder müssen in der Tagesordnung zur Mitgliederversammlung angekündigt werden. Die stimmberechtigten Mitglieder haben die Möglichkeit, bis vier Wochen vor der Mitgliederversammlung Vorschläge einzubringen. An den Vorstand gerichtete Wahlvorschläge der stimmberechtigten Mitglieder sind der Mitgliederversammlung zu Beginn des Wahlvorganges mitzuteilen. Ggf. ist zur Begründung eines Wahlvorschlages dem Vorschlagenden die notwendige Redezeit einzuräumen.
9.11 Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig, hierauf ist in der Einladung zur Mitgliederversammlung hinzuweisen.
9.12 Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen der anwesenden bzw. der anderweitig an der Mitgliederversammlung teilnehmenden Mitglieder gefasst, soweit die Satzung keine andere Mehrheit vorschreibt.
9.13 Bei Stimmengleichheit entscheidet – mit Ausnahme der satzungsgemäßen Bestimmungen – die Stimme des Präsidenten.
9.14 Die von der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse, die Ergebnisse der durchgeführten Wahlen und die sonstigen wesentlichen Entscheidungen werden vom Generalsekretär protokolliert. Das Protokoll ist vom Präsidenten bzw. Versammlungsleiter und vom Generalsekretär zu unterzeichnen.
10. Arbeitsgemeinschaften, Kommissionen und Arbeitskreise
10.1 Der Vorstand kann zur Durchführung dauernder Aufgaben Arbeitsgemeinschaften einsetzen. Die Mitgliedschaft in der Arbeitsgemeinschaft ist freiwillig.
10.2 Die Geschäfte der Arbeitsgemeinschaften werden durch einen geschäftsführenden Ausschuss geführt, dem neben den von den Arbeitsgemeinschaften gewählten Ausschussmitgliedern, die Mitglieder der Deutschen Gesellschaft für Rheumatologie sein müssen, kraft Amtes der Präsident, der Generalsekretär und der Kassenführer der Gesellschaft angehören. Die Arbeitsgemeinschaft wird von zwei Mitgliedern des geschäftsführenden Ausschusses vertreten. Dem Vorstand des Vereins steht ein Vetorecht gegen alle internen und externen Maßnahmen des geschäftsführenden Ausschusses zu.
10.3 Jede Arbeitsgemeinschaft kann sich eine Geschäftsordnung geben, die der Zustimmung des Vorstands bedarf.
10.4 Jede Arbeitsgemeinschaft erstellt mit Hilfe der Geschäftsstelle der Gesellschaft einen jährlichen Haushaltsplan, dem der Vorstand der Gesellschaft im Rahmen der Gesamtplanung zustimmen muss. Jede Arbeitsgemeinschaft berichtet mindestens einmal jährlich dem Vorstand und der Mitgliederversammlung über ihre Aktivitäten.
10.5 Jede Arbeitsgemeinschaft wählt für die Dauer von zwei Jahren einen geschäftsführenden Ausschuss. Wiederwahl ist möglich.
10.6 Zur Durchführung besonderer Aufgaben setzt der Vorstand im Benehmen mit dem Beirat Kommissionen ein. Sie sollen in erster Linie Vorschläge und Entscheidungshilfen in allen satzungsgemäßen Vorhaben und Zielsetzungen für den Vorstand und den Beirat erarbeiten. Der Vorstand ernennt die Sprecher der Kommissionen und ihre Mitglieder. Die Sprecher berichten dem Vorstand und der Mitgliederversammlung mindestens einmal jährlich über ihre Aktivitäten.
10.7 In der Gesellschaft können Arbeitskreise zur Förderung und Entwicklung verschiedener Teilbereiche der Rheumatologie und Klinischen Immunologie mit dem Ziel eingerichtet werden, die Kommunikation und Zusammenarbeit der Mitglieder mit gleichen oder ähnlichen wissenschaftlichen Interessen zu intensivieren. Die Initiative zur Gründung von Arbeitskreisen kann von allen Mitgliedern der Gesellschaft ausgehen. Die Gründung von Arbeitskreisen bedarf der Zustimmung des Vorstands. Jeder Arbeitskreis wählt aus seiner Mitte einen Sprecher. Die Sprecher berichten dem Vorstand und der Mitgliederversammlung mindestens einmal jährlich über ihre Aktivitäten.
10.8 Der Generalsekretär informiert den Vorstand und die Mitgliederversammlung über die einzelnen Aufgaben und den Stand der Arbeiten der Kommissionen und Arbeitskreise.
11. Geschäftsstelle und Geschäftsführer
11.1 Die Gesellschaft unterhält eine Geschäftsstelle. Zu ihrer Leitung und für die Durchführung und Erledigung spezifischer Geschäfte der Gesellschaft kann ein Geschäftsführer bestellt werden. Dieser hat die Stellung eines besonderen Vertreters im Sinne von § 30 BGB.
11.2 Der Geschäftsführer wird auf Vorschlag des Vorstands von den zur Vertretung der Gesellschaft berechtigten Mitgliedern des Vorstands bestellt.
11.3 Der Geschäftsführer der Gesellschaft ist zu allen Sitzungen des Vorstands, des Beirats, der anderen Gremien sowie zur Mitgliederversammlung der Gesellschaft einzuladen; er ist berechtigt, Anträge zu stellen.
12. Satzungsänderungen
12.1 Über Satzungsänderungen beschließt die Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen der anwesenden oder anderweitig an der Mitgliederversammlung teilnehmenden Mitglieder. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.
12.2 Die beabsichtigte Satzungsänderung ist im Wortlaut der Einladung zur Mitgliederversammlung beizufügen.
13. Auflösung der Gesellschaft
13.1 Die Auflösung der Gesellschaft kann nur in einer Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen der anwesenden oder anderweitig an der Mitgliederversammlung teilnehmenden Mitglieder beschlossen werden. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.
13.2 Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Präsident und der 1. Vizepräsident die gemeinsam vertretungsberechtigten Liquidatoren.
13.3 Bei Auflösung oder Aufhebung der Gesellschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Gesellschaft an die Leibniz-Gemeinschaft, Berlin, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
Neufassung der Satzung beschlossen in der Mitgliederversammlung am 31.08.2023 in Leipzig.