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Mitglieds- und Beitragsordnung (2024)

1      Ordentliche Mitglieder

1.1     Definition

Als ordentliche Mitglieder können alle Personen mit einem akademischen Abschluss aufgenommen werden, z.B. Ärzte, Naturwissenschaftler, Psychologen oder Sozialwissenschaftler, die an Rheumatologie und klinischer Immunologie interessiert sind (Satzung § 3.2).

1.2     Aufnahme

Die Aufnahme ordentlicher Mitglieder erfolgt auf Antrag an die Geschäftsstelle der Gesellschaft. Der Antrag ist schriftlich, in Textform oder mittels Internet basiertem Verfahren zu stellen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand durch Beschluss mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen der anwesenden bzw. der anderweitig an der Vorstandssitzung teilnehmenden Mitglieder des Vorstands (Satzung § 3.2).

Für die Beantragung muss das Antragsformular verwendet werden. Es kann im Internet unter https://dgrh.de/dam/jcr:2b757eb7-db7e-4334-bc83-c9201b6f96a1/DGRh_Mitgliedsantrag_2021.pdf aufgerufen, ausgefüllt und ausgedruckt oder über die Geschäftsstelle bezogen werden.

1.3     Beitrag

Die Höhe des jährlichen Mitgliedsbeitrags wird auf Vorschlag des Vorstands von der Mitgliederversammlung festgelegt (Satzung § 4).

Der ordentliche Mitgliedsbeitrag beträgt seit dem 01.01.2021 pro Jahr 209,00 €. Er wird jeweils zum Jahresanfang fällig. Für Teilnehmer am Lastschriftverfahren beträgt er 199,00 €. Durch Rücklastschriften entstehende Bankgebühren gehen zu Lasten des Mitglieds.

Bei Eintritt bis zum 30.06. des laufenden Jahres wird der volle Mitgliedsbeitrag fällig, bei Eintritt ab dem 01.07. des Jahres werden 50 Prozent des Mitgliedsbeitrags fällig.

Zuzüglich zum Mitgliedsbeitrag zahlen Mitglieder eine Gebühr für den Bezug der Zeitschrift für Rheumatologie (ZfR) jährlich 51,- € (z. Z. 10 Hefte pro Jahr). Der Bezug der ZfR ist an die Mitgliedschaft gebunden, unkündbar und wird direkt an den Verlag abgeführt.

Akademiker:innen in Weiterbildung kann auf Antrag an den Vorstand während der Weiterbildungszeit der Jahresbeitrag erlassen werden. Der Antrag kann formlos unter Vorlage eines Nachweises über die Weiterbildung mit Zeitraum von/bis erfolgen. Die Gebühr für die ZfR fällt auch hier an.

Ordentliche Mitglieder in Elternzeit können auf Antrag an den Vorstand von der Beitragspflicht befreit werden, höchstens jedoch für ein Jahr. Die Gebühr für die ZfR fällt auch hier an. Falls sich die Elternzeit über den Jahreswechsel erstreckt, wählt das in Elternzeit befindliche Mitglied das Jahr aus, für das Beitragsermäßigung gewährt werden soll. Beantragt werden kann diese Ermäßigung in dem Jahr, das auf die Elternzeit folgt nach Vorlage der entsprechenden Unterlagen über die Inanspruchnahme der Elternzeit. Ordentliche Mitglieder können mit Eintritt in den Ruhestand auf Antrag durch den Vorstand von der Beitragspflicht befreit werden. Diese Befreiung gilt unbefristet. Die Gebühr für die ZfR fällt weiterhin an.

Für Mitglieder, die arbeitslos oder in sonstiger sozialer Notlage sind, kann auf Antrag an den Vorstand der Beitrag befristet ermäßigt werden.

1.4     Rechte und Pflichten

Ordentliche Mitglieder haben Rederecht auf der Mitgliederversammlung sowie aktives und passives Wahlrecht.

Bei Entrichtung des vollen jährlichen Mitgliedsbeitrages erhalten sie:

  • Zugang zum Mitgliederbereich der Website der DGRh

  • Die Zeitschrift für Rheumatologie im Abonnement, inkl. satzungsrelevante Verlautbarungen der DGRh.

Bei Befreiung von der Beitragspflicht (Ruhestand, Elternzeit oder Weiterbildung) erhalten sie:

  • Zugang zum Mitgliederbereich der Website der DGRh

  • kostenpflichtig: die Zeitschrift für Rheumatologie im Abonnement , inkl. satzungsrelevante Verlautbarungen der DGRh.

Bei Befreiung von der Beitragspflicht (gilt nur für Anträge vor 2016) erhalten sie:

  • Zugang zum Mitgliederbereich der Website der DGRh

  • Satzungsrelevante Verlautbarungen der DGRh per E-Mail/per Post. (Kein Bezug der Zeitschrift, keine Kosten)

1.5     Kündigung

Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zulässig. Für das laufende Kalenderjahr bleibt die Beitragszahlungsfrist bestehen. (Satzung § 5.2).

1.6     Ausschluss

Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands aus der Gesellschaft ausgeschlossen werden, wenn es gegen seine Pflichten gegenüber der Gesellschaft verstoßen oder die Interessen der Gesellschaft gröblich verletzt hat. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich persönlich oder schriftlich vor dem Vorstand zu rechtfertigen. Gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstands steht dem Mitglied das Recht auf Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand eingelegt werden. Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, entscheidet über die Berufung die nächstfolgende Mitgliederversammlung. (Satzung § 5.4).

Der Ausschluss wird beantragt, wenn das Mitglied mit mehr als einem Jahresbeitrag säumig ist.

2      Ehrenmitglieder

2.1     Definition

Ehrenmitglieder sind Mitglieder, die sich in besonderer Weise um die Deutsche Gesellschaft für Rheumatologie und Klinische Immunologie verdient gemacht haben.

2.2     Aufnahme

Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung gewählt (Satzung § 2.4).

2.3     Beitrag

Ehrenmitglieder sind von der Zahlung des Mitgliedsbeitrags und von der Gebühr für die ZfR befreit. (Satzung § 3.7).

2.4     Rechte und Pflichten

Ehrenmitglieder haben – neben den besonderen Vergünstigungen aus ihrer Ehrenmitgliedschaft – die gleichen Rechte und Pflichte wie ordentliche Mitglieder.

2.5     Kündigung

Wie ordentliche Mitglieder.

2.6     Ausschluss

Wie ordentliche Mitglieder.

 

3      Fördernde Mitglieder

3.1     Definition

Als fördernde Mitglieder können wissenschaftliche Gesellschaften und andere Institutionen aufgenommen werden, die an einer aktiven Zusammenarbeit mit der Deutschen Gesellschaft für Rheumatologie und Klinische Immunologie interessiert sind, sowie Einzelpersonen oder juristische Personen, die die Gesellschaft in irgendeiner Weise unterstützen und fördern möchten (Satzung § 3.3).

3.2     Aufnahme

Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand auf schriftlichen Antrag an den Vorstand. (Satzung § 3.2).

3.3     Beitrag

Fördernde Mitglieder setzen ihren Beitrag selbst fest; dieser soll höher sein als der reguläre Beitrag: für persönliche Fördermitglieder mehr als 200 €, für juristische Personen mehr als 1.000 €.

3.4     Rechte und Pflichten

Fördernde Mitglieder haben Gastrecht auf der Mitgliederversammlung.

3.5     Kündigung

Der Austritt kann unter Einhaltung einer vierteljährlichen Kündigungsfrist zum Ende eines Kalenderjahres erfolgen.

 

4      Korporative Mitglieder

4.1     Definition

Als korporative Mitglieder können juristische Personen aufgenommen werden, die im Bereich der Rheumatologie und Klinischen Immunologie tätig sind oder werden möchten. (Satzung § 3.4).

4.2     Aufnahme

Die Aufnahme erfolgt wie die Aufnahme fördernder Mitglieder auf Antrag an den Vorstand (Satzung § 3.4).

4.3     Beitrag

Der Jahresbeitrag beträgt in der Regel 10.000 €.

4.4     Rechte und Pflichten

Mit einer korporativen Mitgliedschaft geht die Mitgliedschaft im Arbeitskreis korporativer Mitglieder in der DGRh einher. Die Zusammenarbeit mit der Deutschen Gesellschaft für Rheumatologie und Klinische Immunologie ist durch eine Geschäftsordnung und einen Kodex geregelt.

4.5     Kündigung

Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Er ist nur zum Ende eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zulässig. Für das laufende Kalenderjahr bleibt die Beitragszahlungsfrist bestehen. (Satzung § 5.2).
 

5      Mitgliederverwaltung

5.1     Verantwortlichkeit und Ansprechpartner

Die Mitgliederverwaltung erfolgt unter der Verantwortung des Generalsekretärs / der Generalsekretärin oder des Geschäftsführers / der Geschäftsführerin in der Geschäftsstelle unter Beachtung der Datenschutzhinweise für Mitglieder.

Ansprechpartner für alle Mitgliederangelegenheiten ist die Geschäftsstelle:

Deutsche Gesellschaft für Rheumatologie und Klinische Immunologie e.V.
Geschäftsstelle

Wilhelmine-Gemberg-Weg 6, Aufgang C
10179 Berlin
Telefon: +49 30-24 04 84 70
Telefax: +49 30-24 04 84 79
Mail: info@dgrh.de

5.2     Beitragsabruf und -quittung

Jedes ordentliche oder persönliche fördernde Mitglied erhält einmal jährlich einen Beitragsabruf und eine Beitragsquittung für das laufende Jahr.

Soweit eine entsprechende Zustimmung erteilt wurde, erfolgt die Beitragszahlung per Lastschrift idealerweise im ersten Quartal eines Jahres.

Soweit das ordentliche Mitglied keine Zustimmung zum Beitragseinzug erteilt hat, muss der Beitrag bargeldlos überwiesen werden zu Gunsten des Kontos:

Kontoinhaber: Deutsche Gesellschaft für Rheumatologie und Klinische Immunologie e.V.
Bank: Berliner Volksbank
IBAN: DE64 1009 0000 7204 5210 12
BIC/SWIFT: BEVODEBB
Kennwort: MitglBeitrag <Jahreszahl>, Mitgliedsnummer

Korporative und fördernde Mitglieder erhalten einen Beitragsabruf.

Mitgliedsbeiträge sind auf Grund der Anerkennung der Gemeinnützigkeit steuerbefreit.

5.3     Förderbeiträge

Förderbeiträge können als Spende oder passives Sponsoring geleistet werden.

Korporative und fördernde Mitglieder erhalten für ihren Beitrag eine Spendenbescheinigung. Mitglieds- und Förderbeiträge sind steuerbefreit und werden ausschließlich für satzungsgemäße, ideelle Zwecke des Vereins verwendet.

Bei passiver Förderung werden Förderer auf der spezifischen Internetseite der DGRh und in ihrem Mitgliederverzeichnis als solche genannt. Wenn Fördernde keine Auflagen erteilen, wird der Beitrag für den ideellen Bereich oder den Zweckbetrieb verwendet. Er ist dem Zweckbetrieb zuzurechnen und wird daher zum ermäßigten Umsatzsteuersatz versteuert.

5.4     Erhobene und gespeicherte Daten

Von allen Mitgliedern werden die notwendigen Daten zur Identifikation, zur Beitragsverwaltung und -abrechnung, zur Kontaktpflege untereinander und mit den Gremien der DGRh erhoben und gespeichert.

Darüber hinaus werden zum Zwecke der Analyse der Mitgliederstruktur und Mitgliederentwicklung demografische und statistische Angaben erhoben und gespeichert, wozu jedes Mitglied mit dem Aufnahmeantrag zustimmt. Ausführliche Bestimmungen zum Datenschutz sind auf der Website der DGRh unter https://dgrh.de/Datenschutz.html und unter https://dgrh.de/Start/Mitgliederbereich/Datenschutzbestimmungen_Mitglieder.html zu finden.

5.4.1 Änderungsmitteilungen

Adressänderungen, Änderungen der Bankverbindung etc. müssen schriftlich per Post oder per E-Mail an die Geschäftsstelle erfolgen.

5.5     Datenweitergabe

Die gespeicherten Daten werden grundsätzlich nicht weitergeben. Ausnahme sind die Dienst- oder Privatadresse, wenn das Mitglied hierzu differenziert nach Art der Weitergabe seine Zustimmung gegeben hat.

5.6     Auskunft

Jedes Mitglied erhält einmal jährlich zusammen mit Beitragsabruf und -quittung eine Übersicht über die gespeicherten Daten. Die Mitglieder sind gehalten, die Daten zu kontrollieren und ggf. die Berichtigung durch den Rückmeldebogen zu veranlassen.
 

6      Beitragstabelle (gültig ab 1. Januar 2021)

Mitgliedsart Jahresbeitrag
Ordentliche Mitgliedschaft mit Lastschrift 199 € zzgl. ZfR
Ordentliche Mitgliedschaft mit Banküberweisung 209 € zzgl. ZfR
Ordentliche Mitgliedschaft mit reduziertem Beitrag 1

< 199 € /< 209 €
zzgl. ZfR

Ruhestands-Mitgliedschaft (auf Antrag) 0 € zzgl. ZfR
Bisherige beitragsfreie Mitgliedschaft (bis 2015) 2 beitragsfrei
Ehrenmitgliedschaft beitragsfrei
Korporative Mitgliedschaft 10.000 €
Fördnernde Mitgliedschaft - persönlich  mind. 200 €
Fördernde Mitgliedschaft - korporativ mind. 1.000 €

1 auf Antrag wegen Arbeitslosigkeit oder finanzieller Notlage, ob und in welcher Höhe nach Einzelfallentscheidung

erhält keine Mitgliedernachrichten („Mitteilungsseiten“) mehr. Erhält jedoch eine schriftliche Einladung zur Mitgliederversammlung und Internetzugang zur Zeitschrift für Rheumatologie. Seit 2016 nicht mehr möglich.

Stand Juli 2024