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Geschäftsordnung der Deutschen Gesellschaft für Rheumatologie und Klinische Immunologie e.V.

§  1     Satzungsgemäße Regelungen für den Vorstand    

In der Satzung der Deutschen Gesellschaft für Rheumatologie und Klinische Immunologie e.V. (DGRh) sind geregelt:

  1. die Zusammensetzung des Vorstandes aus Präsident, 1. Vizepräsidenten, 2. Vizepräsidenten, Generalsekretär, Kassenführer und den Sprechern der Arbeitsgemeinschaften.
     
  2. die Bestimmung der gesetzlichen Vertreter im Sinne des § 26 BGB.
     
  3. interne Vertretungsbeschränkungen für Generalsekretär und Kassenführer.
     
  4. die Ernennung von Delegierten für Gremien anderer Fachgesellschaften
     
  5. Wahl und Bestimmung sowie Amtsdauer und Ausscheiden aus dem Amt für Präsidenten, 1. Vizepräsidenten, 2. Vizepräsidenten, Generalsekretär und Kassenführer und die Sprecher der Arbeitsgemeinschaften. Auf den Abschnitt 3 der Satzung wird insoweit Bezug genommen

 

§ 2     Sitzungen des Vorstandes

  1. Der Präsident lädt die Vorstandsmitglieder schriftlich, per E-mail oder per Telefax zu Sitzungen ein, bestimmt den Ort der Sitzung sowie die Tagesordnung. Die Ladungsfrist beträgt vier Wochen. Der Präsident und der Generalsekretär entscheiden vorab über die Teilnahme der Geschäftsführer.
     
  2. In den auf die Tagesordnung gesetzten Punkten ist der Vorstand beschlussfähig, wenn vier Vorstandsmitglieder bzw. 3 Vorstandsmitglieder und die Sprecher der Arbeitsgemeinschaften anwesend sind.
     
  3. Entscheidungen des Vorstandes werden grundsätzlich in Sitzungen oder Telefonkonferenzen getroffen, es sei denn, die Eilbedürftigkeit der Entscheidung erfordert ein Umlaufverfahren oder eine kurzfristige Telefonkonferenz. Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Die Sprecher der Arbeitsgemeinschaften haben zusammen eine Stimme. Bei Stimmengleichheit zählt das Votum des Präsidenten.
     
  4. Beschlüsse können nur zu Tagesordnungspunkten getroffen werden, die in der Tagesordnung bei der Einladung aufgeführt sind oder die während der Sitzung durch den vollzähligen Vorstand auf die Tagesordnung gesetzt wurden.
     
  5. Den Vorsitz in der Vorstandssitzung führt der Präsident, im Verhinderungsfall der 1. Vizepräsident, im Verhinderungsfalle beider der 2. Vizepräsident.
     
  6. Der Generalsekretär hat in Abstimmung mit dem Sitzungsleiter innerhalb von vier Wochen eine Niederschrift über die Vorstandssitzung und ihre Beschlüsse anzufertigen und die erforderlichen Unterlagen zu dieser Niederschrift zu nehmen. Er wird dabei von der Geschäftsstelle unterstützt.
     
  7. Im Umlaufverfahren werden Beschlüsse des Vorstandes schriftlich per Post, per E-Mail mit Empfangsbestätigung oder durch Telefax gefasst, wenn kein Vorstandsmitglied der Beschlussfassung im Umlaufverfahren widerspricht und wenn alle Mitglieder des Vorstandes abgestimmt oder auf ihre Beteiligung bei der Abstimmung erklärter Maßen verzichtet haben. Darauf wird im Anschreiben hingewiesen. In der zu beschließenden Angelegenheit werden die Beschlüsse im Übrigen ebenfalls mit Mehrheit gefasst.
     
  8. Im Falle von Wahlen oder Ernennungen entscheidet der Vorstand durch Beschluss. Auf Antrag eines Vorstandsmitgliedes sind die Beschlüsse im geheimen Verfahren zu treffen. Gewählt oder ernannt ist derjenige, auf den die meisten Stimmen entfallen. Sind mehrere zu wählen oder zu ernennen, sind getrennte Abstimmungen erforderlich.
     
  9. Soweit der Präsident alleine zu entscheiden hat, legt er seine Entscheidung schriftlich nieder und teilt sie den anderen Vorstandsmitgliedern mit. Seine Entscheidung wird mit dem Zugang der schriftlichen Niederlegung bei den anderen Vorstandsmitgliedern wirksam. Ist der Präsident außerstande, die erforderliche Entscheidung in der gebote¬nen Zeit zu treffen, entscheidet der 1. Vizepräsident.
     
  10. Trifft der Vorstand eine Entscheidung, die nach Auffassung des Präsidenten
    • mit Gesetz, Satzung oder Geschäftsordnung nicht im Einklang steht oder
    • dem Wohle der Gesellschaft entgegensteht, kann der Präsident der Entscheidung des Vorstands im schriftlichen Verfahren innerhalb von zwei Wochen seit der Beschlussfassung gegenüber sämtlichen anderen Vorstandsmitgliedern widersprechen. In diesem Falle kann der Präsident verlangen, dass der Vorstand in einer Sitzung, die bis spätestens einen Monat nach Zugang des Widerspruchs einzuberufen ist, erneut berät und entscheidet.
       
  11. Der erneute Beschluss des Vorstandes bedarf einer Mehrheit von 2/3 der an der Be-schlussfassung teilnehmenden Vorstandsmitglieder. Diese Entscheidung ist endgültig.

 

§ 3     Besondere Aufgaben des Vorstands

  1. Der Präsident lädt zu den Sitzungen des Vorstands, den gemeinsamen Sitzungen von Vorstand und Beirat und zur jährlichen Mitgliederversammlung ein und leitet die Sitzungen, es sei denn, unter seiner Leitung wird von der Mitgliederversammlung ein anderer Versammlungsleiter gewählt.
     
  2. Der Generalsekretär hat innerhalb von vier Wochen nach der Mitgliederversammlung und der Vorstands- und Beiratssitzungen eine Niederschrift anzufertigen. Das Protokoll der Mitgliederversammlung wird im Mitteilungsblatt der Deutschen Gesellschaft für Rheumatologie und Klinische Immunologie in der Zeitschrift für Rheumatologie und im Mitgliederteil der Internet-Seite der DGRh veröffentlicht.
     
  3. Der Generalsekretär koordiniert und beaufsichtigt verantwortlich die Arbeit der Geschäftstelle der DGRh. Er erledigt im Einvernehmen mit dem Präsidenten die organisatorischen Aufgaben des Vereins sowie den notwendigen Schriftverkehr. 
     
  4. Der Kassenführer ist für die finanziellen Angelegenheiten der Gesellschaft zuständig. Er ist dem Vorstand und der Mitgliederversammlung gegenüber verantwortlich. Er erarbeitet für den Vorstand den jährlichen Finanz- und Wirtschaftsplan; hierzu kann er sich externer Unterstützung bedienen. Er hat jährlich dem Vorstand und der Mitgliederversammlung eine vom Steuerberater geprüfte Bilanz vorzulegen. Seine Aufgaben im Einzelnen regelt die Finanzgeschäftsordnung.


§ 4     Anmeldungen zum Vereinsregister  

Der Präsident und der Generalsekretär tragen die Verantwortung für die erforderlichen Anmeldungen zur Eintragung in das Vereinsregister. Sie haben sich zu diesem Zweck recht¬zeitig mit einem Notar ins Benehmen zu setzen.

 

§ 5     Beirat

  1. Der Beirat hat die Aufgabe, den Vorstand in allen wichtigen Angelegenheiten, insbesondere in wichtigen fachlichen und organisatorischen Fragen, zu beraten.
     
  2. Sitzungen des Beirats erfolgen gemeinsam mit dem Vorstand. Der Präsident lädt die Vorstands- und Beiratsmitglieder schriftlich, per E-Mail oder per Telefax zu Sitzungen ein, bestimmt den Ort der Sitzung sowie die Tagesordnung. Die Ladungsfrist beträgt vier Wochen. Der Präsident leitet die gemeinsame Sitzung.
     
  3. Der Vorstand kann Gäste (Delegierte aus anderen Organisationen oder Fachgesellschaften, Sprecher von Kommissionen, den oder die Geschäftsführer sowie externe Dritte) zu den Sitzungen des Beirats einladen.


§ 6     Kommissionen

  1. Kommissionen sollen Vorschläge und Entscheidungshilfen für den Präsidenten, den Vorstand und den Beirat erarbeiten. Kommissionen arbeiten sowohl inhaltlich wie auch zeitlich im Auftrag des Vorstandes. Sie haben eine rein beratende Funktion. Die Kommission oder ihre Mitglieder treten nur mit Auftrag des Vorstands öffentlich im Namen der DGRh auf.
     
  2. Kommissionen werden auf Beschluss des Vorstandes vom Präsidenten der Gesellschaft eingesetzt. Dieser ernennt in Abstimmung mit dem Vorstand einen Sprecher, der die Etablierung der Kommission in die Wege leitet. Auf Grund der Vorschläge von Vorstand, Beirat und seinen eigenen Vorschlägen erstellt der Sprecher eine Liste von Personen, die im Hinblick auf die Zielsetzung der Kommission kompetent sind. Es können auch nicht der DGRh angehörige Fachleute zur Mitarbeit und Beratung vorgeschlagen werden, wenn dies erforderlich ist. Unter dem Gesichtspunkt der Ausgewogenheit bestätigt der Präsident nach Abstimmung mit dem Vorstand die definitive personelle Zusammensetzung der Kommissionen. Änderungen der Zusammensetzung der Kommissionen entscheidet der Vorstand. Die Ernennung der Kommissionsmitglieder durch den Präsidenten ist auf drei Jahre befristet, eine Wiederernennung ist möglich.
     
  3. Der Sprecher lädt die vom Vorstand bestätigten Kommissionsmitglieder zu einer konstituierenden Sitzung ein. Auf dieser Sitzung wählt die Kommission aus ihrer Mitte einen stellvertretenden Sprecher. Die Amtszeit des Sprechers und des stellvertretenden Sprechers beträgt drei Jahre. Eine Wiederernennung bzw. Wiederwahl ist möglich. 
     
  4. Der Sprecher regelt die Arbeit der Kommission und sorgt für die Kommunikation zwischen Kommission und Präsident bzw. Vorstand.
     
  5. Der Sprecher einer Kommission kann zu Vorstands- und Beiratssitzungen vom Präsidenten eingeladen werden.
     
  6. Die Kommissionen treffen sich regelmäßig zu Sitzungen, zu denen der Sprecher unter Mitteilung der Sitzungsthematik und der Tagesordnung rechtzeitig einlädt. Über die Sitzungen werden Protokolle geführt, die über die Geschäftsstelle vom Generalsekretär dem Vorstand der Gesellschaft zugeleitet werden.
     
  7. Stellungnahmen der Kommissionen können nur über den Vorstand in der Zeitschrift für Rheumatologie veröffentlicht werden. Veröffentlichungen an anderer Stelle dürfen nur durch die Deutsche Gesellschaft für Rheumatologie und Klinische Immunologie e.V. mit Zustimmung des Vorstandes erfolgen und werden über die Geschäftsstelle abgewickelt.
     
  8. Finanzielle Mittel für die Arbeit der Kommission werden von der Deutschen Gesellschaft für Rheumatologie und Klinische Immunologie im Rahmen des Wirtschaftsplans zur Verfügung gestellt (Reise- und Übernachtungskosten, Raummiete). Der Sprecher der Kommission rechnet diese Sitzungskosten mit der Geschäftsstelle der DGRh ab. Für die Abrechnung der Reisekosten sind entweder ein Protokoll mit Teilnehmerliste oder ein mit dem Generalsekretär abgesprochener Reiseantrag erforderlich. Kosten für Getränke und Imbiss können, wenn erforderlich, im Rahmen der Wirtschaftlichkeit erstattet werden. Andere Ausgaben, die im Rahmen der Kommissionsarbeit erforderlich sind, können auf Antrag vom Vorstand beschlossen werden.


§ 7     Arbeitskreise

  1. Zur Förderung verschiedener Teilbereiche der Rheumatologie werden Arbeitskreise mit dem Ziel eingerichtet, die Kommunikation und Zusammenarbeit der Mitglieder mit gleichen oder ähnlichen wissenschaftlichen Interessen zu intensivieren. Die Tätigkeit von Arbeitskreisen dient dem wissenschaftlichen Gedanken- und Erfahrungsaustausch im Rahmen regelmäßiger Treffen sowie auf den Tagungen der Deutschen Gesellschaft für Rheumatologie und Klinische Immunologie e.V. Wesentliches Ziel der Arbeitskreise ist die Förderung und Entwicklung des entsprechenden wissenschaftlichen Teilbereichs (Grundlagen, Methodik, Standardisierung, Qualitätssicherung u. a.). Ein Schwerpunkt der Arbeit soll die Planung und Durchführung gezielter Studien im Bereich der klinischen Rheumatologie und der rheumatologischen Grundlagenforschung sein.
     
  2. Die Initiative zur Gründung von Arbeitskreisen kann von allen Mitgliedern der Deutschen Gesellschaft für Rheumatologie und Klinische Immunologie e.V. ausgehen.
     
  3. Die Gründung von Arbeitskreisen bedarf der Zustimmung des Vorstandes.
     
  4. Arbeitskreise sind für interessierte Ärzte und Wissenschaftler (Naturwissenschaftler, Psychologen, Biometriker u. a.) aus der patientenorientierten Rheumaforschung und der Grundlagenforschung offen.
     
  5. Der Arbeitskreis wählt bei seiner konstituierenden Versammlung mit einfacher Mehrheit aus seiner Mitte einen Sprecher, der die Arbeit koordiniert, sowie einen Stellvertreter. Die Amtszeit des Sprechers beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist möglich.
     
  6. Die aktuelle Zusammensetzung des Arbeitskreises wird dem Vorstand der Gesellschaft über den Generalsekretär jährlich mitgeteilt.
     
  7. Der Sprecher des Arbeitskreises berichtet dem Vorstand der Deutschen Gesellschaft für Rheumatologie und Klinische Immunologie in jährlichen Abständen über die Aktivitäten des Arbeitskreises. Über Aktivitäten des Arbeitskreises wird im Mitteilungsblatt der Deutschen Gesellschaft für Rheumatologie und Klinische Immunologie e.V. berichtet.
     
  8. Bei gegebenem Anlass können Arbeitskreise Empfehlungen an den Präsidenten und den Vorstand der Deutschen Gesellschaft für Rheumatologie und Klinische Immunologie aussprechen.
     
  9. Veröffentlichungen der Arbeitskreise der DGRh bedürfen der Zustimmung durch den Vorstand der Deutschen Gesellschaft für Rheumatologie und Klinische Immunologie e.V.
     
  10. Die Sprecher der Arbeitskreise können zu Sitzungen von Vorstand und Beirat vom Präsidenten eingeladen werden.
     
  11. Für die Tätigkeit der Arbeitskreise werden von der Deutschen Gesellschaft für Rheumatologie und Klinische Immunologie e.V. in der Regel keine finanziellen Mittel zur Verfügung gestellt.
     
  12. Die Auflösung von Arbeitskreisen mit Ausnahme des Arbeitskreises Korporativer Mitglieder in der DGRh erfolgt durch den Präsidenten auf Beschluss des Vorstandes.


§ 8     Arbeitsgemeinschaften

  1. In der Satzung der Deutschen Gesellschaft für Rheumatologie und Klinische Immunologie e.V. sind die Aufgaben der Arbeitsgemeinschaften und die Zusammensetzung der Geschäftsführenden Ausschüsse geregelt.
     
  2. Laut Satzung existieren für Arbeitsgemeinschaften eigene Geschäftsordnungen.
     
  3. Die finanziellen Angelegenheiten der Arbeitsgemeinschaften sind in der Finanzgeschäftsordnung der DGRh geregelt.
     
  4. Zurzeit existieren die Arbeitsgemeinschaften Kompetenznetz Rheuma und Regionale Kooperative Rheumazentren.


§ 9     Interessenkonflikte

  1. Die Mitglieder von Vorstand, Beirat, Kommissionen sowie Delegierte der DGRh in anderen Organisationen insbesondere in Leitungsgremien deklarieren zu Beginn des Kalenderjahres gegenüber der DGRh ihre Interessenkonflikte.
     
  2. Die Deklaration von Interessenkonflikten wird von vom Vorstand vertraulich behandelt.


§ 10     Geschäftsstelle

Die Geschäftsstelle unterstützt die Arbeit des Vorstands, der Arbeitsgemeinschaften und der Kommissionen und sorgt für die organisatorische Umsetzung der Beschlüsse des Vorstands. Sie ist die Kontaktstelle der DGRh. Sie ist zuständig für die allgemeine Verwaltung, die Finanzverwaltung, die Mitgliederverwaltung, die Personalverwaltung, die Öffentlichkeitsarbeit, die interne Kommunikation, die Dokumentation und die IT-Struktur. Sie unterstützt die Organisation des Jahreskongresses und anderer Tagungen der DGRh.


§ 11     Wissenschaftliche Tagungen

  1. Die Deutsche Gesellschaft für Rheumatologie und Klinische Immunologie e.V. führt in jedem Jahr mindestens eine wissenschaftliche Tagung durch.
     
  2. Der „Kongress der Deutschen Gesellschaft für Rheumatologie und Klinische Immunologie e.V." kann gemeinsam mit anderen Fachgesellschaften durchgeführt werden.
     
  3. Tagungspräsident für den Kongress der DGRh ist alternierend der jeweilige Präsident der Gesellschaft oder ein Tagungsleiter / Organisator der durch den Vorstand in Abstimmung mit dem Beirat gewählt wird. Er organisiert den Kongress ggf. gemeinsam mit den Tagungsleitern der anderen beteiligten Fachgesellschaften.
     
  4. Der Tagungspräsident stimmt Zeitpunkt und Ort rechtzeitig mit dem Vorstand und Beirat der DGRh ab. 
     
  5. Der Tagungspräsident lädt das wissenschaftliche Programmkomitee ein. Ihm gehören die Mitglieder des Vorstands und Beirats der DGRh, die Tagungspräsidenten und Delegierte der beteiligten Fachgesellschaften und Personen an, die der Tagungspräsident zur Mitgestaltung für erforderlich hält.
     
  6. Der Tagungspräsident und das Programmkomitee sind für das wissenschaftliche Programm und die Organisation verantwortlich. Sie werden von der Geschäftsstelle der DGRh unterstützt.
     
  7. Der Tagungsleiter und das Programmkomitee berufen eine Abstractkommission unter dem Gesichtspunkt der Ausgewogenheit und Fachkompetenz.
     
  8. Die Beurteilung von Abstracts erfolgt nach den „Rahmenregeln für Kurzfassungen (Abstracts) von wissenschaftlichen Beiträgen für Kongresse der Deutschen Gesellschaft für Rheumatologie und Klinische Immunologie" (Z. Rheumato1.47: 62-66,1988).
     
  9. Der Tagungspräsident erstellt mit Unterstützung der Geschäftsstelle spätestens 12 Monate vor dem Kongress einen Wirtschaftsplan und legt ihn dem Vorstand zur Beschlussfassung vor.
     
  10. Der Tagungsleiter hat dem Vorstand über den Kassenführer eine Schlussabrechnung der Tagung vorzulegen und reicht die steuerlich erforderlichen Unterlagen ein.


§ 12     Kooperation mit anderen Einrichtungen und Gremien

Zur Unterstützung der Zusammenarbeit der DGRh mit anderen Einrichtungen, Gremien und Fachgesellschaften werden vom Präsidenten auf Vorschlag vom Vorstand und Beirat Delegierte und andere Vertreter für eine bestimmte Zeit benannt.


§ 13     Öffentlichkeitsarbeit

  1. Die Öffentlichkeitsarbeit obliegt dem Präsidenten in Zusammenarbeit mit den Vizepräsidenten, dem Generalsekretär und der Geschäftsstelle.
     
  2. Die Öffentlichkeitsarbeit soll die interessierte Öffentlichkeit über die Situation der Rheumatologie in Deutschland und im internationalen Bereich informieren und insbesondere zu aktuellen Fragen der Rheumatologie Stellung nehmen. Sie soll über die Aktivitäten der DGRh und ihrer Gremien berichten. Die Öffentlichkeitsarbeit der DGRh erfolgt über das Internet, über Pressekonferenzen und über Berichte in der Presse und anderen Medien.  


§14     Änderung dieser Geschäftsordnung

Änderungen dieser Geschäftsordnung können nur durch Beschluss des Vorstandes erfolgen. Die Beschlussfassung ist nur zulässig, wenn schriftliche Änderungsvorschläge mindestens einen Monat vor der Beschlussfassung den Vorstandsmitgliedern zugeleitet worden sind. Der Beschluss bedarf der absoluten Mehrheit der Vorstandsmitglieder.

 

Hinweis:

Aus Gründen der Lesbarkeit des Textes wurden in dieser Geschäftsordnung die männlichen Amtsbezeichnungen verwendet; dies schließt jedoch selbstverständlich die weibliche Besetzung der im Text genannten Posten - GeneralsekretärIn, PräsidentIn, VizepräsidentIn, KassenführerIn, SprecherIn der Kommissionen und Arbeitskreise - mit ein.

 

Berlin, den 09.12.2011

Der Vorstand der DGRh