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Geschäftsordnung der AG Regionaler Kooperativer Rheumazentren

 

1.    Name, Zweck und Sitz der Arbeitsgemeinschaft

1.1.    Die Arbeitsgemeinschaft führt die Bezeichnung „Arbeitsgemeinschaft der Regionalen kooperativen Rheumazentren in der Deutschen Gesellschaft für Rheumatologie und Klinische Immunologie“, abgekürzt „AGRZ“. Sie ist eine Untergliederung ohne eigene Rechtsfähigkeit innerhalb der Deutschen Gesellschaft für Rheumatologie und Klinische Immunologie (DGRh).

1.2.    Ihre Aufgabe besteht darin, die Arbeit der Regionalen kooperativen Rheumazentren zu koordinieren, den Erfahrungsaustausch zwischen den Regionalen kooperativen Rheumazentren zu ermöglichen, die Zusammenarbeit mit der DGRh zu gewährleisten sowie nach Abstimmung mit dem Vorstand der DGRh die Arbeitsgemeinschaft gegenüber anderen wissenschaftlichen Fachgesellschaften, Berufsverbänden, Selbsthilfeorganisationen und Forschungsgremien sowie staatlichen und privaten Institutionen anderer Art zu vertreten.

1.3.    Sitz der Arbeitsgemeinschaft ist Berlin.

 

2.    Mitglieder

2.1.    Reguläre Mitglieder werden auf Antrag Regionale kooperative Rheumazentren, wenn sie den von der Deutschen Gesellschaft für Rheumatologie und Klinische Immunologie festgelegten Anforderungen für ein Regionales kooperatives Rheumazentrum (s. unten) genügen.

2.2.    Die Geschäftsstelle prüft erstmals 3 Jahre nach Aufnahme des Mitgliedes die Voraussetzungen. Jedes Jahr erfolgt eine Überprüfung der Kriterien durch die Geschäftsstelle. Bei Nicht-Einhaltung bzw. keiner aktuellen Information erfolgt eine Mahnung an das Rheumazentrum, insgesamt werden zwei Mahnungen versendet. Der Ausschluss eines Rheumazentrums erfolgt nach frühestens 3 Jahren. Die Mitgliedschaft endet, wenn die Mitgliederversammlung sie auf Vorschlag des geschäftsführenden Ausschusses wegen des Ergebnisses dieser Überprüfung nicht verlängert.

2.3.    Der geschäftsführende Ausschuss kann bis zur nächsten Mitgliederversammlung die Mitgliedschaft ruhen lassen.

2.4.    Fördernde Mitglieder können Einzelpersonen oder juristische Personen werden, die die Arbeitsgemeinschaft in irgendeiner Weise unterstützen oder fördern wollen. 
Über die Aufnahme fördernder Mitglieder wird auf der Grundlage eines schriftlichen Antrags nach Abstimmung in der Mitgliederversammlung der Arbeitsgemeinschaft durch den Vorstand der DGRh entschieden.
Die Mitgliedschaft kann mit einer Frist von 3 Monaten zum Jahresende gekündigt werden. Außerdem kann ein Mitglied aus wichtigem Grund durch die Mitgliederversammlung ausgeschlossen werden.

 

3.    Mitgliederversammlung

3.1.    Die Mitgliederversammlung dient der Diskussion und Beschlussfassung bedeutsamer Fragen der formalen und inhaltlichen Arbeit der Arbeitsgemeinschaft Regionaler Kooperativer Rheumazentren in der DGRh.

3.2.    Der Mitgliederversammlung gehören die Sprecher und Koordinatoren der einzelnen Regionalen kooperativen Rheumazentren an. Der Sprecher ist berechtigt weitere Mitglieder des Rheumazentrums als beratende Vertreter in die Mitgliederversammlung zu entsenden. Ihr gehören des Weiteren die fördernden Mitglieder als Einzelpersonen oder juristische Personen an. Der Mitgliederversammlung gehören per Amt die Vorstandsmitglieder der Deutschen Gesellschaft für Rheumatologie und Klinische Immunologie an. Jedes Rheumazentrum hat Anspruch auf Erstattung von Reisekosten für einen Sitzungsteilnehmer. Gleiches gilt für Sitzungen der Projektgruppen.

3.3.    Die Mitgliederversammlung der Arbeitsgemeinschaft Regionaler kooperativer Rheumazentren tritt auf Einladung des Sprechers der Arbeitsgemeinschaft mindestens einmal im Jahr zusammen oder wenn mindestens fünf Rheumazentren dies schriftlich unter Angabe der Gründe fordern.

3.4.    Die Einladung zur Mitgliederversammlung der Arbeitsgemeinschaft erfolgt schriftlich unter Angabe der Tagesordnung spätestens vier Wochen vor der Sitzung an die jeweiligen Sprecher der Rheumazentren und die sonstigen Mitglieder.

3.5.    Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung ist gegeben, wenn nach ordnungsgemäßer Ladung mindestens die Hälfte der Rheumazentren auf der Mitgliederversammlung durch mindestens einen Vertreter anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist eine neue Mitgliederversammlung mit einer Frist von mindestens zwei Wochen mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. Diese Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

3.6.    Bei Abstimmungen und Wahlen besitzt jedes Regionale kooperative Rheumazentrum und jedes Mitglied kraft Amtes eine Stimme. Den fördernden Mitgliedern steht kein Stimmrecht, jedoch ein Rede- und Antragsrecht zu. Die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen entscheidet. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

3.7.    Die Mitgliederversammlung kann die Gründung von Projektgruppen zu einzelnen Themen beschließen, die dem geschäftsführenden Ausschuss und der Mitgliederversammlung ihre Beratungsergebnisse berichten. Diese Projektgruppen müssen inhaltlich und durch den geschäftsführenden Ausschuss mit dem Vorstand der DGRh abgestimmt werden.

3.8.    Über die Mitgliederversammlungen wird vom Sprecher der Arbeitsgemeinschaft ein Protokoll angefertigt, welches den Mitgliedern der Arbeitsgemeinschaft und dem Vorstand der DGRh übersendet wird.

 

4.    Geschäftsführender Ausschuss

4.1.    Die Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft Regionaler kooperativer Rheumazentren in der DGRh wählen einen geschäftsführenden Ausschuss, der die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ausführt und die Geschäfte der Arbeitsgemeinschaft Regionaler kooperativer Rheumazentren in der DGRh führt.

4.2.    Dem geschäftsführenden Ausschuss gehören ein Sprecher, ein stellvertretender Sprecher, zwei weitere Mitglieder sowie per Amt der jeweilige Präsident der Deutschen Gesellschaft für Rheumatologie und Klinische Immunologie, der Generalsekretär der DGRh und der Kassenführer der DGRh an. Die Position des Sprechers und des stellvertretenden Sprechers ist von je einem internistischen und orthopädischen Rheumatologen zu besetzen.

4.3.    Der Sprecher des geschäftsführenden Ausschusses der Arbeitsgemeinschaft ist Mitglied des Vorstands der Deutschen Gesellschaft für Rheumatologie und Klinische Immunologie.

4.4.    Die Arbeitsgemeinschaft wird durch zwei Mitglieder des geschäftsführenden Ausschusses vertreten.

4.5.    Die Amtsdauer der gewählten Mitglieder des geschäftsführenden Ausschusses beträgt zwei Jahre, Wiederwahl ist möglich.

4.6.    Die Wahlen zum geschäftsführenden Ausschuss finden alle zwei Jahre auf einer Mitgliederversammlung der Arbeitsgemeinschaft statt.

4.7.    Passives Wahlrecht und Vorschlagsrecht für Kandidaten besitzen alle Regionalen kooperativen Rheumazentren bzw. deren Sprecher. Die Kandidaten müssen Mitglieder der DGRh sein. Schriftliche Vorschläge sind bis zu einem Tag vor Beginn der Mitgliederversammlung beim geschäftsführenden Ausschuss der Arbeitsgemeinschaft einzureichen.

4.8.    Die Wahl ist geheim. Die Wahl des Sprechers, des stellvertretenden Sprechers und der zwei wählbaren anderen Mitglieder des geschäftsführenden Ausschusses erfolgt in drei getrennten Wahlgängen. Gewählt ist, wer die relative Mehrheit erhält, bei Stimmengleichheit erfolgt Stichwahl.

4.9.    Bei vorzeitigem Ausscheiden eines gewählten Mitgliedes des geschäftsführenden Ausschusses rückt derjenige Kandidat nach, der die nächstmeisten Stimmen auf sich vereinigte. Bei Ausscheiden des Sprechers rückt der stellvertretende Sprecher an dessen Position. Bei Vakanz des stellvertretenden Sprechers rückt dasjenige gewählte Mitglied des geschäftsführenden Ausschusses an dessen Stelle, das die meisten Stimmen erhielt. Bei Stimmengleichheit von Kandidaten haben Stichwahlen auch für die Nachrücker zu erfolgen. 

4.10.    Der geschäftsführende Ausschuss der Arbeitsgemeinschaft tritt auf Einladung des Sprechers mindestens einmal im Jahr, z.B. auch im Rahmen der Mitgliederversammlung, zusammen. Über die Sitzungen und Beschlüsse wird ein Protokoll angefertigt, welches dem Vorstand der DGRh übermittelt wird.

4.11.    Der Sprecher des geschäftsführenden Ausschusses berichtet dem Vorstand der DGRh mindestens einmal jährlich. Der Bericht wird im Mitteilungsblatt der DGRh in der Zeitschrift für Rheumatologie und im Mitgliederbereich der Webseite der DGRh veröffentlicht.

 

5.    Einspruchsrecht des Vorstandes der DGRh

5.1.    Der Vorstand der Deutschen Gesellschaft für Rheumatologie und Klinische Immunologie, vertreten im geschäftsführenden Ausschuss der Arbeitsgemeinschaft durch den jeweiligen Präsidenten, den Generalsekretär oder Kassenführer, kann ein Veto gegen die Beschlüsse des geschäftsführenden Ausschusses und der Mitgliederversammlung einlegen.

5.2.    Der Vorstand der DGRh muss sein Veto bei Sitzungen des geschäftsführenden Ausschusses sofort, in besonderen Fällen innerhalb von 10 Tagen nach Kenntnis einlegen.

 

6.    Geschäftsstelle

6.1.    Die Arbeit der Arbeitsgemeinschaft Regionaler kooperativer Rheumazentren in der DGRh wird durch die Geschäftsstelle der DGRh in Berlin unterstützt.

6.2.    Mitarbeiter der Geschäftsstelle sind in dem mit der DGRh vereinbarten Rahmen dem Sprecher des geschäftsführenden Ausschusses direkt unterstellt und weisungsgebunden.

6.3.    Zu den Aufgaben der Geschäftsstelle gehören die Vor- und Nachbereitung von Sitzungen und Besprechungen, die Umsetzung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung sowie des geschäftsführenden Ausschusses, die Beratung der einzelnen Regionalen kooperativen Rheumazentren in verschiedenen Fragen und die Zusammenarbeit mit dem Vorstand und Beirat der Deutschen Gesellschaft für Rheumatologie und Klinische Immunologie.

 

7.    Projektgruppen

7.1.    Zur Erarbeitung gemeinsamer Empfehlungen der Arbeitsgemeinschaft Regionaler kooperativer Rheumazentren in der DGRh, zur Vorbereitung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung und zum Erfahrungsaustausch der Mitglieder können Projektgruppen gebildet werden. Über die Bildung und Auflösung von Projektgruppen entscheidet die Mitgliederversammlung auf Antrag der Mitglieder.

7.2.    Die Projektgruppenmitglieder wählen aus ihrer Mitte einen Sprecher und einen stellvertretenden Sprecher auf zwei Jahre. Wiederwahl ist möglich. Der Sprecher führt die laufenden Geschäfte der Projektgruppe und berichtet dem geschäftsführenden Ausschuss mindestens einmal jährlich über die Tätigkeit und die Ergebnisse der Projektgruppe.

7.3.    Über die Sitzungen der Projektgruppen ist ein abschließender Ergebnisbericht zu fertigen. Dieser Bericht ist vom Sprecher der Projektgruppe den Mitgliedern der Projektgruppe und des geschäftsführenden Ausschusses zu übersenden.

 

8.    Finanzen

8.1.    Die Arbeitsgemeinschaft finanziert sich selbst aus Beiträgen ihrer Mitglieder und/oder aus Fördermitteln Dritter, die durch die Arbeitsgemeinschaft eingeworben werden. Ein Anspruch auf Finanzierung durch die DGRh besteht nicht.

8.2.    Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird durch die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des geschäftsführenden Ausschusses festgelegt.

8.3.    Bei Auflösung der Arbeitsgemeinschaft steht das für ihre Zwecke gebundene Vermögen der DGRh zur Erfüllung ihrer Aufgaben zur Verfügung.

 

9.    Änderungen der Geschäftsordnung

Änderungen der Geschäftsordnung sind durch Zwei-Drittel-Mehrheit der anwesenden Mitglieder einer beschlussfähigen Mitgliederversammlung möglich. Die Änderung bedarf der Zustimmung des Vorstands der Deutschen Gesellschaft für Rheumatologie und Klinische Immunologie. Die Vorschläge zur Änderung der Geschäftsordnung müssen fristgerecht mit der Einladung zur Mitgliederversammlung allen Sprechern und Koordinatoren der Regionalen kooperativen Rheumazentren sowie dem Vorstand der Deutschen Gesellschaft für Rheumatologie und Klinische Immunologie zugesandt worden sein.

 

10.    Inkrafttreten

Die Geschäftsordnung tritt in Kraft nach Verabschiedung durch die Mitgliederver-sammlung und nach Zustimmung durch den Vorstand der Deutschen Gesellschaft für Rheumatologie und Klinische Immunologie.

 

11.    Strukturelle Voraussetzungen und Aufgaben eines Regionalen kooperativen Rheumazentrums

11.1.    Ein Regionales kooperatives Rheumazentrum (RZ) ist eine kooperative Struktur der an der Versorgung Rheumakranker Beteiligten in einer Region. Sie hat die Verbesserung der rheumatologischen Versorgung zum Ziel und vertritt die Interessen der DGRh in der jeweiligen Region.

11.2.    Die Rheumazentren gruppieren sich im Allgemeinen um eine Universitätsklinik und fassen rheumatologische und kinderrheumatologische Abteilungen in Krankenhäusern, Rehabilitationskliniken (sofern in der Region vorhanden) und rheumatologische Praxen der Region zusammen.
Die universitäre Einbindung soll vor allem die Interdisziplinarität des Rheumazentrums gewährleisten. In Regionen, in denen keine entsprechende Universität ist, kann ein RZ ohne universitäre Anbindung bestehen. Es soll dann die Interdisziplinarität gesondert ausweisen.
Das Rheumazentrum sollte einen Bereich von nicht unter 1 Million Einwohner erfassen. Der Bereich muss regional abgegrenzt sein, auch gegenüber benachbarten Rheumazentren.

11.3.    In einem RZ muss die Möglichkeit zur vollen Weiterbildung zum Rheumatologen bestehen; wenn eine volle Weiterbildungsermächtigung fehlt, kann diese durch Kooperationen im RZ organisiert werden. Es sollen dann die verschiedenen Ebenen der rheumatologischen Versorgung und das Angebot der Vernetzung in der Weiterbildung sichtbar gemacht werden.

11.4.    Das RZ ist regionaler Ansprechpartner für die Rheumakranken und kooperiert eng mit Hausärzten, Internisten, Orthopäden, Physiotherapeuten, Ergotherapeuten, Psychologen und Selbsthilfegruppen. 
Es steht auch als regionaler Ansprechpartner für Vertreter von Kranken-, Rentenversicherung und Politik vor Ort zur Verfügung.
Es ist Mittler zwischen regionalen Organen der Öffentlichkeit (Presse, Funk, Fernse-hen, Politik) und der Geschäftsstelle der AGRZ bzw. der DGRh.

11.5.    Ein RZ bzw. dessen Mitglieder sollen:

  • eine Geschäftsstelle/Sekretariat mit definiertem Ansprechpartner mit Tel. Nr. und festen Zeiten der Erreichbarkeit,
  • eine Webseite mit Informationen zum RZ, sowohl für Patienten und Ärzte betreiben, die auch die Auskunft über die hier gelisteten strukturellen Voraussetzungen gibt, optional auch Broschüren mit den entsprechenden Informationen,
  • koordinierte Maßnahmen zur besseren rheumatologischen Versorgung anbieten (z.B. Patienten- und Arztinformationen, Veranstaltungskalender, Frühsprechstunden, Patienten-informationen und -schulungen (z.B. StruPi), Maßnahmen zur Fort- und Weiterbildung in Zusammenarbeit und Abstimmung mit der rheumatologischen Fortbildungsakademie)
  • sich an zentralen Versorgungsprojekten (wie RABBIT, Kerndokumentation u.a.) beteiligen und
  • die Rheumastiftung unterstützen

11.6.    Das RZ übernimmt Verantwortung für die Qualität und Koordination der rheumatologischen Fortbildung in der Region. 
Die RZ-Fortbildungsveranstaltungen dienen der Sichtbarkeit und adressieren alle an der Versorgung Beteiligten zur Verbesserung der regionalen Versorgungssituation Rheumakranker.
Seine Verantwortung für die Fortbildungsveranstaltungen nimmt es im Rahmen der unter seiner alleinigen wissenschaftlichen Leitung organisierten, mit dem Label „Rheumazentrum“ versehenen Veranstaltung wahr. 
Für die RZ-Veranstaltungen gewährleistet das RZ über die inhaltliche Qualität nach dem Stand der Wissenschaft hinaus auch die Unabhängigkeit von Industrieinteressen entsprechend dem von der DGRh konsentierten Ethikkodex.

 

DGRh Geschäftsstelle, 22.02.2013