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Geschäftsordnung der AG Kompetenznetzwerk Rheuma

§ 1 Bezeichnung, Sitz, Geschäftsjahr

1.1     Die Arbeitsgemeinschaft führt die Bezeichnung "Kompetenznetz Rheuma in der Deutschen Gesellschaft für Rheumatologie und Klinische Immunologie".

1.2     Sie ist eine Untergliederung ohne eigene Rechtsfähigkeit innerhalb der Deutschen Gesellschaft für Rheumatologie und Klinische Immunologie e.V. (im Folgenden: „DGRh“). Ihre Rechte und Pflichten als Arbeitsgemeinschaft der DGRh sind in der Satzung, der Geschäfts- und Finanzordnung der DGRh geregelt. 

1.3     Der Sitz der Arbeitsgemeinschaft ist Berlin.

1.4     Das Geschäftsjahr entspricht dem Geschäftsjahr der DGRh.

 

§ 2 Zweck

2.1     Das Kompetenznetz Rheuma ist die Forschungsplattform der DGRh. Es hat das Ziel, Beiträge zur Aufdeckung der Ursachen rheumatischer Erkrankungen zu leisten, die Versorgung von Erkrankten durch innovative therapie- und versorgungsbezogene Forschung zu verbessern sowie einen intensiven Diskussionsaustausch und Informationstransfer zwischen den im Netzwerk kooperierenden Gruppen sowie nach aussen sicherzustellen. 

2.2     Die Aufgaben des Kompetenznetzes Rheuma umfassen:

  • Die Förderung des wissenschaftlichen Austauschs, z. B. durch die Organisation wissenschaftlicher Veranstaltungen auf dem jährlichen DGRh-Kongress

  • Die Information der Öffentlichkeit über forschungsrelevante Themen auf dem Gebiet der Rheumatologie

  • Die Förderung der Forschung und des wissenschaftlichen Nachwuchses, z.B. durch die Vergabe von Stipendien an die KNR-Mitglieder

  • Die Initiierung und Durchführung gemeinsamer wissenschaftlicher Projekte 

 

§ 3 Mitglieder

3.1    Dem Kompetenznetz können ordentliche Mitglieder und assoziierte Mitglieder angehören. Für die Mitgliedschaft in der Arbeitsgemeinschaft ist eine Mitgliedschaft in der DGRh erforderlich. 

3.2    Ordentliche Mitglieder können ausschließlich natürliche Personen sein. 

3.3    Ordentliche Mitglieder sind solche natürlichen Personen, deren Antrag auf Aufnahme in die Arbeitsgemeinschaft vom geschäftsführenden Ausschuss angenommen worden ist. 

3.4     Anträge auf eine ordentliche Mitgliedschaft erfolgen formlos und sind an den Sprecher des Kompetenznetzes zu richten. Als Unterlagen sind beizufügen:

  • Ein Lebenslauf des Antragstellers

  • Eine kurze Aufstellung früherer und laufender Forschungsvorhaben

  • Ein Publikationsverzeichnis 

3.5    Voraussetzung für eine ordentliche Mitgliedschaft ist eine aktive, dem Zweck des Kompetenznetzes dienende wissenschaftliche Arbeit. Diese wird über fachspezifische Originalpublikationen und Forschungsprojekte, die öffentlich gefördert werden (DFG, BMBF, EU, oder vergleichbar), nachgewiesen. 

3.6    Bei fehlendem Nachweis einer aktiven wissenschaftlichen Tätigkeit im Sinne von Absatz 3.5. über mehr als 3 Jahre erlischt die ordentliche Mitgliedschaft; sie kann jedoch auf Antrag in eine assoziierte Mitgliedschaft umgewandelt werden. 

3.7    Assoziierte Mitglieder sind solche Mitglieder, deren Antrag auf Aufnahme in die Arbeitsgemeinschaft vom geschäftsführenden Ausschuss angenommen worden ist. Sie sind den ordentlichen Mitgliedern gleichgestellt, haben jedoch kein Stimmrecht. Assoziierte Mitglieder können Ärzte, Apotheker und Angehörige anderer akademischer Berufe sowie rechtsfähige Institutionen sein. 

3.8    Anträge auf assoziierte Mitgliedschaft erfolgen formlos und sind an den Sprecher der Arbeitsgemeinschaft zu richten. Es ist eine Selbstdarstellung bzw. ein Lebenslauf des Antragstellers beizufügen. 

3.9    Aufnahmeanträge sind grundsätzlich schriftlich zu stellen; der geschäftsführende Ausschuss entscheidet über die Aufnahme durch Mehrheitsbeschluss. Das Ergebnis der Entscheidung wird schriftlich mitgeteilt. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Zugang der Annahmeerklärung. 

 

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

4.1     Für die Mitglieder sind diese Geschäftsordnung und die Satzung der DGRh sowie die Beschlüsse ihrer jeweiligen Organe verbindlich. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen der Arbeitsgemeinschaft und der DGRh zu fördern und alles zu unterlassen, was dem Ansehen und dem Zweck der Arbeitsgemeinschaft oder der DGRh entgegensteht. 

4.2    Ordentliche Mitglieder sind verpflichtet, dem geschäftsführenden Ausschuss regelmäßig, mindestens jedoch einmal jährlich, Basisinformationen über wissenschaftliche Vorhaben (Projekttitel, Förderer) sowie erfolgte Publikationen zu übersenden. 

4.3    Ordentliche Mitglieder sind berechtigt, sich um Fördermittel des Kompetenznetzes zu bewerben. Eine Mitgliedschaft, ordentlich oder assoziiert, begründet jedoch keinen Anspruch auf Zuweisung von Mitteln. 

4.4    Jedes Mitglied ist berechtigt, an der Willensbildung in der Arbeitsgemeinschaft durch Ausübung des Antrags- und Diskussionsrechts in Mitgliederversammlungen teilzunehmen. Das Stimmrecht steht nur ordentlichen Mitgliedern mit je einer Stimme zu. 

 

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

5.1    Die Mitgliedschaft endet automatisch, wenn die Mitgliedschaft in der DGRh endet. Sie endet ferner

  • als ordentliches Mitglied bei fehlendem Nachweis einer aktiven wissenschaftlichen Tätigkeit gemäß Absatz 3.5.
  • durch Austritt, wenn er schriftlich gegenüber der Geschäftsstelle erklärt wird.
  • bei natürlichen Personen mit dem Tod des Mitglieds;
  • durch Ausschluss aus der Arbeitsgemeinschaft. 

5.2    Der Ausschluss eines Mitgliedes aus der Arbeitsgemeinschaft kann durch den geschäftsführenden Ausschuss ausgesprochen werden, wenn das Mitglied vorsätzlich den Interessen der Arbeitsgemeinschaft oder der DGRh zuwiderhandelt und die Mitgliederversammlung auf Antrag des geschäftsführenden Ausschusses mit einer Mehrheit von drei Vierteln aller stimmberechtigten Mitglieder zustimmt. Ein Mitglied handelt den Interessen insbesondere dann zuwider, wenn ein schwerwiegender Verstoß gegen die Satzung oder gegen Anordnungen der Organe der Arbeitsgemeinschaft zu verzeichnen ist. 

5.3    Der Ausschluss ist schriftlich mitzuteilen. Dagegen kann das Mitglied Einspruch erheben. Schlichtung erfolgt durch den Vorstand der DGRh. 

5.4    Bei jeder Form des Ausscheidens aus der Arbeitsgemeinschaft bedarf es eines Beschlusses des geschäftsführenden Ausschusses bezüglich der auslaufenden Pflichten des ausscheidenden Mitglieds. 

 

§ 6 Organe der Arbeitsgemeinschaft

6.1     Organe der Arbeitsgemeinschaft sind

  • der geschäftsführende Ausschuss (§ 7)
  • die Mitgliederversammlung (§ 8)
  • die Projektgruppen (§ 9)

 

§ 7 Der Geschäftsführende Ausschuss

7.1    Die übergreifende Vernetzung und Steuerung des Kompetenznetzes Rheuma erfolgt durch den geschäftsführenden Ausschuss. Ihm gehören der Sprecher, der gewählte zukünftige Sprecher, der vorherige Sprecher und die Sprecher der Projektgruppen an. 

7.2    Der Sprecher beruft die Sitzungen des geschäftsführenden Ausschusses ein, der mindestens jährlich zusammentritt. Über seine Beschlüsse ist ein Protokoll zu führen, das vom Sprecher und einem weiteren Mitglied zu unterzeichnen ist.

7.5    Der Sprecher berichtet der Mitgliederversammlung und dem geschäftsführenden Ausschuss regelmäßig über seine Arbeit. Er setzt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des geschäftsführenden Ausschusses um. Der Sprecher bereitet die Mitgliederversammlungen vor, stellt die Tagesordnung auf und beruft die Mitgliederversammlungen ein.

7.7    Der Sprecher des Kompetenznetzes ist Mitglied des Vorstands der DGRh und berichtet dem Vorstand der DGRh regelmäßig. Mindestens einmal jährlich wird ein Bericht im Mitteilungsblatt der DGRh in der Zeitschrift für Rheumatologie sowie auf der DGRh Website veröffentlicht. 

 

§ 8 Die Mitgliederversammlung

8.1    Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich im Rahmen des Jahreskongresses der DGRh statt. 

8.2    Die Mitgliederversammlung wählt aus ihrer Mitte den zukünftigen Sprecher. Der jeweilige Präsident, der Generalsekretär und der Kassenführer der DGRh können nicht gewählt werden. Die Wiederwahl ist zulässig. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Wird eine solche Mehrheit auch im zweiten Wahlgang nicht erreicht, so findet ein dritter Wahlgang statt, in dem die beiden Bewerber mit den meisten Stimmen im 2. Wahlgang zur Wahl stehen. Im dritten Wahlgang entscheidet die einfache Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Die Abwahl eines Sprechers bzw. Stellvertreters bedarf einer Mehrheit von 2/3 der auf der Versammlung anwesenden, mindestens aber die Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder. Scheidet ein Sprecher vorzeitig aus, wird ein neuer Sprecher für die Dauer der Amtsperiode des ausgeschiedenen Sprechers gewählt. 

8.3     Mitgliederversammlungen werden durch den Sprecher, bei dessen Verhinderung durch einen Stellvertreter unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen unter Beifügung der Tagesordnung einberufen.

8.4    Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen:

  • wenn es der geschäftsführende Ausschuss beschließt; dazu ist er verpflichtet, wenn es das Wohl der Arbeitsgemeinschaft erfordert;
  • wenn die Berufung von mindestens einem Fünftel der ordentlichen Mitglieder unter Angabe von Zweck und Grund schriftlich gegenüber dem geschäftsführenden Ausschuss verlangt wird. 

8.5    Mitgliederversammlungen werden durch den Sprecher, bei dessen Verhinderung durch einen Stellvertreter unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen unter Beifügung der Tagesordnung einberufen. 

8.6    Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor einer Mitgliederversammlung schriftlich beim Sprecher eine Ergänzung der Tagesordnung verlangen. Der Sprecher entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen über die Aufnahme. Dem Verlangen muss entsprochen werden, wenn es von einem Drittel der Mitglieder unterstützt wird. 

8.7    Die Mitgliederversammlungen sind öffentlich. Sie werden vom Sprecher, bei dessen Verhinderung von einem Stellvertreter, geleitet. Auf Antrag eines Mitglieds kann zu einzelnen Tagesordnungspunkten die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden. Über den Ausschluss der Öffentlichkeit entscheidet der Sprecher. 

8.8    Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, sofern mindestens ein Drittel der ordentlichen Mitglieder anwesend sind. Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme. 

8.9    Wahlen werden offen oder geheim mit Stimmzetteln vorgenommen. Der Wahlmodus wird zu Beginn der jeweiligen Sitzung festgelegt. Verlangt ein Stimmberechtigter die geheime Wahl, so ist dem nachzukommen. 

8.10   Beschlüsse werden grundsätzlich mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Für Änderungen der Geschäftsordnung, zur Abwahl des Sprechers und zur Auflösung der Arbeitsgemeinschaft ist jedoch eine Mehrheit von zwei Drittel der anwesenden Mitglieder einer beschlussfähigen Mitgliederversammlung erforderlich.

8.11   Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das von dem Sprecher zu unterzeichnen ist. Das Protokoll ist jedem Mitglied in elektronischer Form zu übersenden. 

 

§ 9 Die Projektgruppen

9.1    Die gemeinsame wissenschaftliche Arbeit erfolgt in Projektgruppen.

9.2    Projektgruppen werden durch Verbundprojekte begründet, die Mitglieder gemeinsam bei öffentlichen Förderorganisationen (DFG, BMBF, EU, oder vergleichbar) beantragen sowie bewilligt bekommen und deren Koordination über die Geschäftsstelle des Kompetenznetzwerks erfolgt.

9.3   Projektgruppen sind angehalten, bei der Beantragung ihrer Verbundprojekte Mittel für die Koordination des Verbundes (Overhead) über die Geschäftsstelle in den Antrag aufzunehmen.

9.4    Die Sprecher bewilligter Verbundprojekte sind Mitglieder im geschäftsführenden Ausschuss.

9.5    Die Auflösung einer Projektgruppe erfolgt mit Beendigung des jeweiligen Verbundprojektes. 

 

§ 10 Geschäftsstelle

10.1    Die Geschäftsstelle des Kompetenznetzes ist in der gemeinsamen Geschäftsstelle der DGRh eingerichtet.       

10.2    Die Geschäftsstelle hat die allgemeine Verwaltung wahrzunehmen. Dazu gehört u.a. den geschäftsführenden Ausschuss bei der Vorbereitung von Sitzungen zu unterstützen. Die Geschäftsstelle verwaltet dazu die finanziellen Mittel für Reisen, Stipendien, Rekrutierungsvergütungen und sonstige Aufwendungen und führt hierüber Buch. 

10.3    Die Geschäftsstelle übernimmt zudem Koordinierungsaufgaben für die einzelnen Projektgruppen soweit hierfür Mittel beantragt und auch bewilligt worden sind. 

10.4    Die Geschäftsstelle koordiniert die Öffentlichkeitsarbeit. 

 

§ 11 Finanzen und Mittelverwaltung

11.1    Der Kassenführer der DGRh verwaltet zusammen mit dem Sprecher oder einem anderen Mitglied des geschäftsführenden Ausschusses die Finanzen. 

11.2    Der Sprecher legt dem Kassenführer der DGRh bis zum 31.07. einen Wirtschaftsplan für das darauffolgende Jahr vor. Der DGRh- Vorstand entscheidet im Herbst darüber. Das Kompetenznetz hat in diesem Budgetrahmen Handlungsfreiheit. 

11.3    Die Kassenprüfung ist durch den Kassenprüfer der DGRh vorzunehmen. 

 

§ 12 Änderungen dieser Geschäftsordnung und Auflösung der Arbeitsgemeinschaft 

12.1    Änderungen dieser Geschäftsordnung sind durch Zwei-Drittel-Mehrheit der anwesenden Mitglieder einer beschlussfähigen Mitgliederversammlung möglich. Die Änderung bedarf der Zustimmung des Vorstands der DGRh. Die Vorschläge zur Änderung der Geschäftsordnung müssen fristgerecht mit der Einladung zur Mitgliederversammlung Mitgliedern des geschäftsführenden Ausschusses sowie dem Vorstand der DGRh zugesandt worden sein. 

12.2    Die Auflösung der Arbeitsgemeinschaft ist durch Zwei-Drittel-Mehrheit der anwesenden Mitglieder einer beschlussfähigen Mitgliederversammlung möglich. Sie bedarf der Zustimmung des Vorstands der DGRh. Die Mitgliederversammlung ist mit einer Frist von acht Wochen unter Angabe des Grundes für die Auflösung einzuberufen. 

12.3    Bei Auflösung der Arbeitsgemeinschaft steht das für ihre Zwecke gebundene Vermögen der DGRh zur Erfüllung ihrer Aufgaben zur Verfügung. 

 

§ 13 Inkrafttreten; Übergangsregelung

13.1    Die Geschäftsordnung tritt in Kraft nach Verabschiedung durch die Mitgliederversammlung und nach Zustimmung durch den Vorstand der Deutschen Gesellschaft für Rheumatologie und Klinische Immunologie. Die Sprecher und Stellvertreter des geschäftsführenden Ausschusses, die bei Inkrafttreten bereits gewählt sind, bleiben für die festgelegte Amtszeit im Amt. 

 

§ 14 Salvatorische Klausel

14.1    Sollte eine Bestimmung in dieser Satzung unwirksam sein oder werden, so wird davon die Wirksamkeit der Satzungsbestimmungen im Übrigen nicht berührt. Die Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft sind sodann verpflichtet, anstelle der unwirksamen Bestimmung eine Bestimmung zu vereinbaren, die der unwirksamen Bestimmung so nahe wie möglich kommt.

14.2    Gleiches gilt im Falle einer Lücke. 

Stand September 2010