Deutsche Gesellschaft für Rheumatologie e.V.
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12 Soziale Beratung

 

 

von H. Jäniche, W. Keitel

 

 

Chronische Krankheiten führen in der Regel zu Beeinträchtigungen der Alltagsaktivitäten und der Teilhabe (Partizipation) an verschiedenen Lebenssituationen insbesondere im sozialen Bereich, u. a. in Beruf, Familie und Freizeit. Nach dem Willen des Gesetzgebers sollen Gesundheit und Leistungsfähigkeit wiederhergestellt werden. Wo dies nur teilweise oder gar nicht möglich ist, sollen Linderung der Beschwerden und Sicherung des Lebensunterhalts sichergestellt werden.

 

 

Rehabilitation und Rente

 

Die Träger der Deutschen Rentenversicherung (Bund, Länder, Bahnversicherungsanstalt, Bundesknappschaft, Seekasse und besondere berufsständische Versorgungseinrichtungen) sollen durch ihre Leistungen erzielen,

  • Behinderungen einschließlich chronischer Krankheiten abzuwenden, zu beseitigen, zu mindern, auszugleichen, eine Verschlimmerung zu verhüten oder Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit zu vermeiden, zu überwinden, zu mindern, eine Verschlimmerung zu verhüten sowie den vorzeitigen Bezug von laufenden Sozialleistungen zu vermeiden oder diese zu mindern (Leistungen zur medizinischen Rehabilitation);

  • die Erwerbsfähigkeit behinderter oder von Behinderung bedrohter Menschen entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit zu erhalten, zu verbessern, herzustellen oder wiederherzustellen und ihre Teilhabe am Arbeitsleben möglichst auf Dauer zu sichern (Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben).

 

 

Medizinische Rehabilitation

 

Sie umfasst folgende Leistungen:

  • Behandlung durch Ärzte, Zahnärzte und Angehörige anderer Heilberufe, soweit deren Leistungen unter ärztlicher Aufsicht oder auf ärztliche Anordnung ausgeführt werden, einschließlich der Anleitung, eigene Heilkräfte zu entwickeln;

  • Früherkennung und Frühförderung behinderter und von Behinderung bedrohter Kinder;

  • Verordnung von Arznei- und Verbandsmitteln;

  • Verordnung von Heilmitteln einschließlich physikalischer Sprach- und Beschäftigungstherapie;

  • Psychotherapie als ärztliche und psychotherapeutische Behandlung;

  • Verordnung von Hilfsmitteln (einschließlich notwendiger Änderungen, Instandhaltung sowie der Anleitung zum Gebrauch);

  • Belastungserprobung und Arbeitstherapie.

 

Die Leistungen können sowohl ambulant als auch stationär erbracht werden, unterliegen aber in jedem Falle vorgeschriebenen Regeln einer Qualitätssicherung.

 

 

Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben

 

Nicht selten muss die Heilbehandlung durch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben ergänzt werden. Dies sind insbesondere:

  • Hilfen zur Erhaltung oder Erlangung eines Arbeitsplatzes, einschließlich Leistungen zur Beratung und Vermittlung, Trainingsmaßnahmen und Mobilitätshilfen.

  • Berufsvorbereitung einschließlich einer wegen der Behinderung erforderlichen Grundausbildung; die Leistungen werden in der Regel vom Arbeitsamt erbracht,

  • berufliche Anpassung und Weiterbildung (auch soweit die Leistungen einen schulischen Abschluss einschließen),

  • berufliche Ausbildung (auch soweit die Leistungen schulisch durchgeführt werden),

  • Überbrückungsgeld,

  • sonstige Hilfen zur Förderung der Teilhabe am Arbeitsleben, um behinderten Menschen eine angemessene und geeignete Beschäftigung oder eine selbstständige Tätigkeit zu ermöglichen und zu erhalten.

 

 

Ergänzende Leistungen

 

Die Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und zur Teilhabe am Arbeitsleben werden durch folgende Leistungen ergänzt:

  • Übergangsgeld,

  • Übernahme der Kosten, die mit einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben in unmittelbarem Zusammenhang stehen, insbesondere für Prüfungsgebühren, Anlernmittel, Arbeitskleidung, Arbeitsgerät sowie Ausbildungszuschüsse an Arbeitgeber, wenn die Maßnahme im Betrieb durchgeführt wird,

  • Übernahme der erforderlichen Reisekosten,

  • ärztlich verordneter Rehasport/Funktionstraining in Gruppen unter ärztlicher Betreuung,

  • Betriebs- oder Haushaltshilfe und Kinderbetreuungskosten,

  • u. U. Übernahme der Beiträge zur freiwilligen Krankenversicherung oder Zuschuss zu den Krankenversicherungsbeiträgen, wenn während der medizinischen Rehabilitation Arbeitslosigkeit besteht.

 

Das Übergangsgeld ist eine Barleistung und kann mit dem Krankengeld verglichen werden.

 

 

Servicestellen

 

Mit der Neufassung der SGB IX soll die Beratung der Betroffenen durch die Einrichtung übergeordneter Servicestellen verbessert werden.

 

 

Pflegeversicherung

 

Anspruch auf Leistungen aus der Pflegeversicherung haben alle Personen, die etwa infolge der chronischen rheumatischen Erkrankung regelmäßig Hilfen in ihrem Alltag benötigen. Der Hilfebedarf muss täglich und auf Dauer (mindestens 6 Monate) in verschiedenen Bereichen des täglichen Lebens bestehen. Sobald erkennbar ist, dass ein Pflegefall eintritt, sollte der Antrag bei der Pflegekasse gestellt werden. Hierzu hat jede Pflegekasse einen relativ einfachen Vordruck, der auch telefonisch angefordert werden kann. Nach Antragstellung wird sich der medizinische Dienst (MDK) zu einem Besuch im Wohnbereich des Pflegebedürftigen anmelden. Der Gutachter ermittelt den Grad der Pflegebedürftigkeit nach der Häufigkeit des tatsächlichen Hilfebedarfs – bezogen auf die 3 Bereiche der Körperpflege, der Ernährung und der Mobilität – im Alltag.

  • Pflegestufe 1 (erhebliche Pflegebedürftigkeit): bei täglichem Hilfebedarf für wenigstens 2 Verrichtungen aus einem oder mehreren der genannten Bereiche und wöchentlich mehrfachem Hilfsbedarf in der hauswirtschaftlichen Versorgung.

  • Pflegestufe 2 (Schwerpflegebedürftige): Hilfebedarf mindestens 3-mal täglich zu verschiedenen Tageszeiten und zusätzlich wöchentlich mehrfacher Hilfsbedarf in der hauswirtschaftlichen Versorgung.

  • Pflegestufe 3 (Schwerstpflegebedürftige): Hilfebedarf über 24 Stunden (auch nachts) und zusätzlich wöchentlich mehrfacher Hilfsbedarf in der hauswirtschaftlichen Versorgung.

 

Pflegeleistungen werden in der Regel von Sozialstationen oder privaten Pflegediensten erbracht, können aber auch von Angehörigen geleistet werden. Weiterhin ist der Verleih von Hilfsmitteln und Krankenbetten, Rollstühlen, Gehhilfen oder Übungsgeräten, auch „Essen auf Rädern“ zu nennen sowie Vermittlung ehrenamtlicher Begleitung.

 

Vor jeder Leistung der Pflegeversicherung soll die Frage der Rehabilitation geprüft werden nach dem Prinzip „Rehabilitation vor Pflege“.

 

 

Erwerbsminderungsrente

 

Hat die rheumatische Erkrankung zu einer dauerhaften Minderung der Erwerbsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt geführt, gewähren die Träger der Rentenversicherung ihren Versicherten eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit oder bei Erwerbsfähigkeit unter 3 Stunden Rente wegen vollständiger Erwerbsminderung. Vor Bewilligung einer Rente ist aber zunächst der Versuch zu machen, durch eine Rehabilitationsmaßnahme die Erwerbsfähigkeit zu erhalten.

 

 

Sozialhilfe

 

Für arbeitsunfähige und längerfristig Rheumakranke, die keine Leistungen einer Krankenversicherung oder eines Rentenversicherungsträgers wegen mangelnder versicherungsrechtlicher Voraussetzungen und keine Leistungen des Arbeitsamtes erhalten, besteht nach dem Bundessozialhilfegesetz in der Neufassung von 2005 (SGB XII) Anspruch auf Grundsicherung bei Erwerbsminderung durch die Träger der Sozialhilfe. Insbesondere sind es auch diejenigen, die wegen des Beginns der Erkrankung in der Jugend keine Gelegenheit hatten, einen Anspruch anderweitig zu erwerben. Die Sozialhilfe umfasst neben der ihr eigentümlichen Hilfe zum Lebensunterhalt auch die Hilfe zur Pflege, die Eingliederungshilfe und die Hilfe in besonderen Lebenslagen, worunter auch medizinische Versorgung zu verstehen ist. Kein der Hilfe bedürftiger Mensch sollte daher den Gang zum Sozialamt scheuen.

 

 

Gesundheitsamt

 

Da rheumatische Erkrankungen nicht selten zu einer Körperbehinderung führen, können sich auch an Rheuma erkrankte Personen an das örtlich zuständige Gesundheitsamt wenden (Sprechtage für behinderte Menschen). Das Gesundheitsamt ist auch der Ort, an dem ggf. die für besondere Vergünstigungen (Steuerermäßigung, Unterhaltshilfe usw.) notwendigen ärztlichen Bescheinigungen ausgestellt werden können.

 

 

Hilfen für Schwerbehinderte

 

Nach dem SGB IX ist ein Mensch behindert, wenn seine körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als 6 Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht und daher seine Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist und nach dem Gesetz mindestens ein Grad der Behinderung von 50 vorliegt. Er ist von der Behinderung bedroht, wenn die Beeinträchtigung zu erwarten ist. Auch Rheumakranke können, wenn die Erkrankung zu der genannten Einschränkung geführt hat, von sog. Nachteilsausgleichen – wie etwa dem besonderen Kündigungsschutz – Gebrauch machen. Durch gesetzliche Einbeziehung der Werkstätten für Behinderte, Erweiterung der Rechte der Personen, die das Amt der Schwerbehindertenvertretung innehaben, technischer Arbeitshilfen (behindertengerechter Arbeitsplatz) und die Einführung der Arbeitsassistenz, ist die Stellung des behinderten Menschen im Erwerbsleben wesentlich gestärkt worden.

 

 

Hilfe zur Selbsthilfe

 

Beratung und vielseitige Hilfen zur Selbsthilfe für rheumakranke Menschen bietet die Deutsche Rheuma-Liga in ihren Landes- und Mitgliedsverbänden sowie in den örtlichen Gruppen, die in allen Teilen Deutschlands bestehen. Kontakt:

 

Deutsche Rheuma-Liga Bundesverband e.V.
Maximilianstr. 14
53111 Bonn
Tel.: 02 28/76 60 6-0
Fax: 02 28/76 60 6-20
E-Mail: bv(at)rheuma-liga.de
Homepage: www.rheuma-liga.de

 

 

Literatur

  1. Bauer F (1995) Ratgeber für Behinderte. Ullstein, Berlin Frankfurt

  2. Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung (Hrsg) (2002) Ratgeber für behinderte Menschen ADV, Augsburg

  3. Deutsche Rheuma-Liga (Hrsg) Merkblätter 6.4 Rehabilitation bei rheumatischen Erkrankungen, 6.5 Soziale Leistungen und Hilfen für Rheumakranke; 6.6 Das Verwaltungsverfahren in sozialrechtlichen Angelegenheiten; 6.8 Rentenansprüche bei rheumatischen Erkrankungen; 6.9 der Schwerbehindertenausweis bei rheumatischen Erkrankungen; 6.10 Die Pflegeversicherung bei rheumatischen Erkrankungen. www.rheuma-liga.de

  4. Rechtsbund der Kriegs- und Wehrdienstopfer; Behinderten, Sozialrentner und Hinterbliebenen e.V. (Hrsg) (1990) Leitfaden für Behinderte, 8. Aufl. Landwirtschaftsverlag, Münster-Hiltrup