| Deutsche Gesellschaft für Rheumatologie e.V. | ||
| Titel: Mitglieds- und Beitragsordnung | Seite drucken | |
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Mitglieds- und Beitragsordnung1 Ordentliche Mitglieder1.1 DefinitionOrdentliche Mitglieder können alle Personen akademischer Berufe wie Ärzte, Naturwissenschaftler, Psychologen oder Sozialwissenschaftler sein, die an der Rheumatologie interessiert sind (Satzung §2.1). 1.2 AufnahmeÜber die Aufnahme wird auf schriftlichen Antrag durch den Vorstand entschieden. Der Antrag muss von zwei ordentlichen Mitgliedern der Gesellschaft als Bürgen mit unterzeichnet sein. (Satzung §2.1).
Für die Beantragung muss das Antragsformular verwendet werden. Es kann im Internet unter www.dgrh.de/dgrhmitgliedsantrag0.html aufgerufen, ausgefüllt und ausgedruckt oder über die Geschäftsstelle bezogen werden. 1.3 BeitragDie Höhe des Jahresbeitrags wird vom Vorstand festgelegt und bedarf der Bestätigung der Mitgliederversammlung (Satzung §7.1).
Der Jahresbeitrag beträgt ab dem 01.01.2010 160 €. Er ist zum Jahresanfang fällig.
Für Teilnehmer am Lastschrifteinzugsverfahren beträgt er 150 €. Bankgebühren, die durch Rücklastschriften entstehen, gehen zu Lasten des Mitglieds. Für Neumitglieder wird mit dem Aufnahmemonat im Aufnahmejahr ein anteiliger Beitrag (Restmonate des Jahres einschließlich Aufnahmemonat/12, mindestens jedoch 100 €) sofort fällig.
Akademiker in Weiterbildung zahlen in den ersten drei Jahren ihrer Mitgliedschaft nur einen Jahresbeitrag.
Mitglieder können mit Eintritt in den Ruhestand auf Antrag durch den Vorstand von der Beitragspflicht befreit werden (Satzung §7.5). Diese Befreiung gilt unbefristet.
Ab dem 01.01.2010 kann Mitgliedern mit Eintritt in den Ruhestand auf Antrag an den Vorstand ein reduzierter Beitrag gewährt werden.
Für Mitglieder, die arbeitslos oder in sonstiger sozialer Notlage sind, kann auf Antrag der Beitrag befristet reduziert werden. 1.4 Rechte und PflichtenOrdentliche Mitglieder haben Rederecht auf der Mitgliederversammlung sowie aktives und passives Wahlrecht.
Bei Entrichtung des vollen Jahresbeitrages erhalten sie:
• Zugang zum Mitgliederbereich der DGRh-Internetseite • Kostenlos die Zeitschrift für Rheumatologie im Abonnement
Bei Entrichtung des reduzierten Jahresbeitrages der Ruhestands-Mitgliedschaft erhalten sie:
• Zugang zum Mitgliederbereich der DGRh-Internetseite • die Zeitschrift für Rheumatologie im Abonnement
Bei Befreiung von der Beitragspflicht (oder bei Reduzierung) erhalten sie:
• Zugang zum Mitgliederbereich der DGRh-Internetseite • eine schriftliche Einladung zur Mitgliederversammlung
Die bisherigen beitragsfreien Mitglieder können den beitragsfreien Status beibehalten oder eine Ruhestands-Mitgliedschaft beantragen. Die bisherigen außerordentlichen Mitglieder haben dieselben Rechte wie die ordentlichen Mitglieder, ihre Verpflichtungen ändern sich nicht (Satzung §2.1). 1.5 KündigungDer Austritt kann unter Einhaltung einer vierteljährlichen Kündigungsfrist zum Ende eines Kalenderjahres erfolgen (Satzung §2.6). 1.6 AusschlussÜber den Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder (Satzung §2.7).
Der Ausschluss wird beantragt, wenn das Mitglied mit mehr als einem Jahresbeitrag säumig ist. 2 Ehrenmitglieder2.1 DefinitionEhrenmitglieder sind Mitglieder, die sich in besonderer Weise um die Deutsche Gesellschaft für Rheumatologie verdient gemacht haben. 2.2 AufnahmeEhrenmitglieder werden auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung gewählt (Satzung §2.4). 2.3 BeitragEhrenmitglieder und korrespondierende Mitglieder sind beitragsfrei (Satzung §7.4). 2.4 Rechte und PflichtenEhrenmitglieder haben – neben den besonderen Vergünstigungen aus ihrer Ehrenmitgliedschaft - die gleichen Rechte und Pflichte wie ordentliche Mitglieder. 2.5 KündigungWie ordentliche Mitglieder. 2.6 AusschlussWie ordentliche Mitglieder. 3 Korrespondierende Mitglieder3.1 AufnahmeKorrespondierende Mitglieder werden vom Vorstand ernannt (Satzung §2.5). 3.2 BeitragEhrenmitglieder und korrespondierende Mitglieder sind beitragsfrei (Satzung §7.4). 3.3 Rechte und Pflichtenkeine 3.4 KündigungDas korrespondierende Mitglied kann seiner Ernennung widersprechen oder seine Zustimmung jederzeit widerrufen. 3.5 AusschlussDer Vorstand kann die Ernennung jederzeit wieder zurücknehmen. 4 Fördernde Mitglieder4.1 DefinitionFördernde Mitglieder können wissenschaftliche Gesellschaften und andere Institutionen werden, die an einer aktiven Zusammenarbeit mit der Deutschen Gesellschaft für Rheumatologie interessiert sind, sowie Einzelpersonen oder juristische Personen, die die Gesellschaft in irgendeiner Weise unterstützen und fördern wollen (Satzung §2.2). 4.2 AufnahmeÜber die Aufnahme wird auf schriftlichen Antrag an den Vorstand der Gesellschaft durch den Vorstand entschieden (Satzung §2.2). 4.3 BeitragFördernde Mitglieder setzen ihren Förderbetrag selbst fest (Satzung §7.2).
Er soll höher sein als der reguläre Beitrag, für persönliche Fördermitglieder mehr als 150 €, für juristische Personen mehr als 1.000 €.
Förderbeiträge können auch ohne eigene Fördermitgliedschaft geleistet werden (siehe Kapitel 6.4 ) 4.4 Rechte und PflichtenFördernde Mitglieder haben Gastrecht auf der Mitgliederversammlung. 4.5 KündigungDer Austritt kann unter Einhaltung einer vierteljährlichen Kündigungsfrist zum Ende eines Kalenderjahres erfolgen (Satzung §2.6). 5 Korporative Mitglieder5.1 DefinitionKorporative Mitglieder können pharmazeutische und sonstige Firmen, Verlage und Organisationen sein, die im Bereich der Rheumatologie tätig sind oder werden wollen (Satzung §2.3). 5.2 AufnahmeAuch deren Aufnahme erfolgt wie die Aufnahme fördernder Mitglieder (Satzung §2.3). 5.3 BeitragKorporative Mitglieder entrichten einen Jahresbeitrag, der mit der jeweiligen Institution und dem Vorstand festgesetzt wird (Satzung §7.3).
Der Jahresbeitrag beträgt in der Regel 5.000 €. 5.4 Rechte und PflichtenVoraussetzung für die Mitgliedschaft dieser Unternehmen ist deren Mitgliedschaft im Arbeitskreis korporativer Mitglieder in der DGRh, dessen Zusammenarbeit mit der Deutschen Gesellschaft für Rheumatologie durch besondere Geschäftsordnung und Kodex geregelt sind (Satzung §2.3). 5.5 KündigungDer Austritt kann unter Einhaltung einer vierteljährlichen Kündigungsfrist zum Ende eines Kalenderjahres erfolgen (Satzung §2.6). 6 Mitgliederverwaltung6.1 Verantwortlichkeit und AnsprechpartnerDie Mitgliederverwaltung erfolgt unter der Verantwortung des kaufmännischen Geschäftsführers Datenbank- und Internet-gestützt in der Geschäftsstelle.
Ansprechpartner für alle Mitgliederangelegenheiten ist die Geschäftsstelle:
Deutsche Gesellschaft für Rheumatologie e.V. 6.2 MitgliedsausweisJedes ordentliche und Ehren-Mitglied erhält einen Mitgliedsausweis. Er enthält zur leichteren Zugangskontrolle für den Jahreskongress und andere Veranstaltungen der DGRh oder ihrer Tochter, der Rheumatologischen Fortbildungsakademie GmbH, eine maschinell lesbare Identifikation. Er ist kombiniert mit dem Ausweis der Akademie, wenn das DGRh-Mitglied auch dort Mitglied ist. 6.3 Beitragsabruf und –quittungJedes ordentliche oder persönliche fördernde Mitglied erhält einmal jährlich einen Beitragsabruf für das kommende Jahr und eine Beitragsquittung für das laufende Jahr.
Soweit eine entsprechende Zustimmung erteilt wurde, erfolgt die Beitragszahlung per Lastschrift zum Jahresanfang.
Soweit das ordentliche Mitglied keine Zustimmung zum Beitragseinzug erteilt hat, muss der Beitrag bargeldlos überwiesen werden zu Gunsten des Kontos:
Kontoinhaber: Deutsche Gesellschaft für Rheumatologie e.V.
Korporative oder fördernde korporative Mitglieder erhalten eine Beitragsrechnung.
Mitgliedsbeiträge sind auf Grund der Anerkennung der Gemeinnützigkeit steuerbefreit. 6.4 FörderbeiträgeFörderbeiträge können als Spende oder passives Sponsoring geleistet werden.
Der Spender erhält eine Spendenbescheinigung. Dieser Förderbeitrag ist steuerbefreit und wird ausschließlich für satzungsgemäße, ideelle Zwecke des Vereins verwendet.
Bei passivem Sponsoring wird der Förderer auf der spezifischen Internetseite der DGRh und in ihrem Mitgliederverzeichnis als solcher genannt, ggf. mit Logo. Wenn der Förderer keine Auflagen erteilt, wird der Beitrag für den ideellen Bereich oder den Zweckbetrieb verwendet. Er ist dem Zweckbetrieb zuzurechnen und wird daher zum ermäßigten Umsatzsteuersatz versteuert. 6.5 Erhobene und gespeicherte DatenVon allen Mitgliedern werden die notwendigen Daten zur Identifikation, zur Beitragsverwaltung und –abrechnung, zur Kontaktpflege untereinander und mit den Gremien der DGRh erhoben und gespeichert.
Darüber hinaus werden zum Zwecke der Analyse der Mitgliederstruktur und Mitgliederentwicklung demografische und statistische Angaben erhoben und gespeichert, wozu jedes Mitglied mit dem Aufnahmeantrag zustimmt.
Folgende Daten werden derzeit erfasst: 6.5.1 Person:• Nachname · Vorname · Titel · Geschlecht · Korrespondenzsprache · Geburtsdatum · Bild-Url · Arztnummer · Ärztekammer · Fachgebiet · Schwerpunkt · Facharzt ja/nein/geprüft · niedergelassen Kasse/ermächtigt/privat · Dienstliche Funktion · Dienstadresse ° Einrichtung1 ° Einrichtung2 ° Straße ° PLZ ° Ort ° Bezirk ° Bundesland ° Region ° Land ° Telefon ° Mobiltelefon ° Fax ° Webadresse · Privatadresse ° Strasse ° Land ° PLZ ° Ort ° Telefon ° Fax ° Mobiltelefon ° Webadresse · Freigabe an Mitglieder - Dienstadresse/Privatadresse/beide/keine · Freigabe für Schwester- und Tochtergesellschaften und Vereinigungen (dito) · Freigabe für übergeordnete Verbände (dito) · Freigabe für Veranstalter (dito) · Freigabe für Industrie (dito) · Bemerkungen · Einverständnis für Lastschrift ja/nein · Kontoinhaber abweichend ja/nein · Kontoinhaber · Bank · Kontonummer/IBAN · BLZ/SWIFT/BIC · Erworbene CME-Punkte 6.5.2 Mitgliedschaft• Mitgliedsnummer · Mitgliedsart · Aktiv (ja/nein/neu) · Eintrittsdatum · Austrittsdatum · Austrittsart · Austrittsgrund · Zahlweise · Jahresbeitrag · Zeitschriftenbeitrag · Abonnentenstatus · Status Gelbe Seiten · Rechnungsanschrift ist privat/dienst · Zugangskennung · Zugangspaßwort · Zugangsmail · Bemerkungsfeld 6.5.3 Beitrag• Beitragsperiode · Beitrag bezahlt ja/nein · Zahlbetrag · Zahldatum · Bemerkungsfeld 6.6 DatenweitergabeDie gespeicherten Daten werden grundsätzlich nicht weitergeben. Ausnahme sind die Dienst- oder Privatadresse, wenn das Mitglied hierzu differenziert nach Art der Weitergabe seine Zustimmung gegeben hat. 6.7 AuskunftJedes Mitglied erhält einmal jährlich zusammen mit Beitragsabruf und -quittung eine Übersicht über die gespeicherten Daten. Es ist gehalten, die Daten zu kontrollieren und ggf. die Berichtigung durch den Rückmeldebogen zu veranlassen. 7 Beitragstabelle:
1 auf Antrag wegen Arbeitslosigkeit oder finanzieller Notlage nach Einzelfallentscheidung 2 erhält keine Mitgliedernachrichten („Gelbe Seiten“) mehr. Erhält jedoch eine schriftliche Einladung zur Mitgliederversammlung und Internetzugang zur Zeitschrift für Rheumatologie. 3 für Akademiker in Weiterbildung gemäß Nachweis bzw. Bestätigung des Weiterbilders. |
(c) 2010 Deutsche Gesellschaft für Rheumatologie e.V., Letzte Änderung am 27.08.2011